15 Oktober 2009

AStPO - Augsburger Strafprozessordnung vom Feinsten geht weiter

Fein, mal wieder in einer Region Deutschlands tätig zu sein, in der sich die Justiz wirklich einen feuchten Kehricht darum schert, was die deutsche StPO verlangt.

Da wird der Antrag des Wahlverteidigers auf Beiordnung als Pflichtverteidiger abgelehnt mit Gründen aus einer gesetzlichen Regelung, die es gar nicht mehr gibt; unabhängig davon, dass auch zu Zeiten, als es § 142 I 1 StPO a.F. noch gab, die gesetzeskonforme Rechtsprechung, also die außerhalb bestimmter Enklaven, ganz eindeutig bestimmt hat, dass im Zeifel der gewählte Verteidiger und nicht der dem Gericht angenehme Verteidiger beizuordnen ist, unabhängig davon, ob er beim Gerichtsort ansässig ist.

Aber ich denke, ich werde mit der einigen Landstrichen offenbar eigene Arroganz schon zurecht kommen.


DEIN RECHT IST MEIN JOB

STRAFJURIST, bundesweite Strafverteidigung




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