Bei der etwas intensiveren Beschäftigung am Feiertag mit der Frage, wann eigentlich ein Fall der "notwendigen Verteidigung" vorliegt, wann also in einem Strafverfahren einem Angeschuldigten/Angeklagten ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden muss, werde ich sicher nicht auf großen Widerstand treffen, wenn ich die These aufstellte, dass jedenfalls immer dann, wenn ein Verstoß gegen den "Grundsatz des fairen Verfahrens" vorliegt, dadurch ein Fall der notwendigen Verteidigung impliziert wird.
Heftigen Widerstand werde ich sicher erfahren, wenn ich aufdecke, dass es nur einen Bruchteil von Verfahren ohne Beteiligung von Verteidigern gibt, in denen ein solcher Verstoß nicht vorliegt.
Was kaum ein Beschuldigter eines Strafverfahrens in Deutschland weiß, ist nämlich die Tatsache, dass er seit wohl bald 10 Jahren nach § 147 VII StPO ein eigenes Akteneinsichtsrecht hat; eine Tatsache, die selbst von einschlägigen Kommentaren bis heute schlicht ignoriert wird.
Es liegt auf der Hand, dass es unfair einem mit einem Strafverfahrenen überzogenen Beschuldigten/Angeschuldigten/Angeklagten ist, ihn nicht spätestens bei Anklageerhebung darauf hinzuweisen, dass er ein eigenes Akteneinsichtsrecht hat und sich damit, wenn er will, sehr viel besser auf eine drohende Hauptverhandlung vorbereiten könnte.
Und warum wird er nicht darauf hingewiesen? Meine These: Weil es der Justiz gar nicht unangenehm sein könnte, mit Angeklagten umzugehen, die nicht wissen, was in ihrer Akte steht.
Aber an dieser Stelle schließt sich der Kreis: Die Nichtinformation ist ein eklatanter Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens, und, schon liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung vor.
Lets go!
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