150 Tagessätze fand der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft unter Berücksichtigung der Alkoholisierung meines Mandanten für angemessen. Kein Wort zu §21 StGB. Das fiel dem Vorsitzenden auf und er trat nochmals in die Beweisaufnahme ein und erteilte in Anbetracht der festgestellten Ausfallerscheinungen des Angeklagten einen ausdrücklichen Hinweis auf § 21 StGB, obwohl dies m.E. gar nicht nötig gewesen wäre.
Der Sitzungsvertreter wurde nochmals nach seinem Antrag befragt; er sah trotz des Hinweises des Gerichts überhaupt keine Veranlassung, von seinen 150 Tagessätzen abzuweichen, er zeigte Beweglichkeit gleich null.
Das Gericht schloss sich dann meinem Antrag an und verurteilte unter Berücksichtigung des § 21 StGB zu 90 Tagessätzen. Spannend ist jetzt noch, ob die Staatsanwaltschaft solch ein Verfahren in die Berufung treibt.
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