02 November 2009

Doofe gesucht

Versuchen kann man es ja mal, scheint ein Sachbearbeiter einer Bußgeldbehörde zu denken.

Eine Vollmacht hat er nicht bekommen und kobert zunächst mit der Bitte um Vorlage der fehlenden Vollmacht. Es folgt der Hinweis, dass da nichts fehlt, weil die Bevollmächtigung anwaltlich versichert wurde.

Und nun kommt es: Anrufvermerk: Es sei doch besser, eine schriftliche Vollmacht zur Akte zu reichen, weil dann die Zustellungskosten um 3,50 € weniger seien!

Gutes Argument, aber nicht gut genug.


DEIN RECHT IST MEIN JOB

STRAFJURIST, bundesweite Strafverteidigung






9 Kommentare:

Caminho hat gesagt…

Eine Frage: Wieso ist das Vorlegen der Vollmacht eigentlich so problematisch? (Dass man keine vorlegen muss, weiss ich.)

RA JM hat gesagt…

@ Caminho: Sehen Sie doch mal im VollMachtsBlog nach. ;-)

Caminho hat gesagt…

@ RA JM: Vielen Dank für den Link. Ich glaube aber, Sie haben micht missverstanden.

Meine Frage ist, warum es für einen Verteidiger so schlimm ist, eine Vollmacht vorzulegen? Mir kommen die - häufig in Blogs zu lesenden - Streitigkeiten über die Vorlage von Vollmachten wie überflüssige Machtspielchen vor. Da man diese von vornherein durch schlichte Vorlage einer Vollmacht vermeiden könnte, frage ich mich, was an der Vorlage so schlimm ist.

Werner Siebers hat gesagt…

@caminho

Wenn Sie das Vollmachtsblog gelesen haben und weiterhin fragen, warum?, dann müssen Sie Richter oder Staatsanwalt sein, oder? ;-)

Schauen Sie mal hier:

https://www.blogger.com/comment.g?blogID=18115523&postID=113068403175125610

Und dann noch die Staatsanwälte, die einen Beschuldigten nicht mehr finden und dann locker einen Strafbefehl beantragen, der dann an den Trottel von Verteidiger zugestellt werden kann, der eine schriftliche Vollmacht zur Akte gereicht hat.

Ist keine schriftliche Vollmacht bei der Akte, muss der schlaue Staatsanwalt nach § 205 StPO einstellen.

Unterschied klar?

Und bitte, warum sollte ich etwas tun, was ich nicht tun muss, was aber dem Mandanten zum Nachteil gereichen kann.

Das ist nicht nur schlimm sondern ein anwaltlicher Kunstfehler!

Anonym hat gesagt…

Aha, das leuchtet ein! Hab ich auch noch nciht gewusst!

laertes hat gesagt…

aber, aber, lieber werner... § 205 StPO? womöglich noch analog? wie nostalgisch. ich empfehle § 154 f StPO... ;-) [/klugscheissmodus aus]

Caminho hat gesagt…

Dann bin ich wohl doch nicht missverstanden worden (sondern hätte einfach mehr nach dem Link lesen sollen)...

Ich bin weder Richter noch Staatsanwalt, ansonsten hätte ich diese Problematik sicherlich gekannt. Vor diesem HIntergrund ist klar, weshalb es wirklich "schlimm" ist (aus Sicht des Verteidigers), eine Vollmacht vorzulegen.

Allerdings verstehe ich den Sinn der dem zugrunde liegenden gesetzlichen Regelung nicht, zumal dies in anderen Rechtsgebieten anders geregelt ist. Mir wäre ganz schön mulmig, wenn ich Beschuldigter wäre und theoretisch jeder Hans und Franz meine Akten einsehen könnte, solange er versichert, er sei mein Verteidiger. Mag dies auch sehr unwahrscheinlich sein, in Blogs wie diesem liest man immer wieder Dinge, von denen man meint, sie dürften nicht vorkommen (auch wenn Sie natürlich über die Verfehlungen der "anderen Seite" schreiben...).

Werner Siebers hat gesagt…

Böser Laertes,

mal so richtig auf dem falschen Fuß erwischt. Asche über mein Haupt. Aber ab einem gewissen Alter übersieht man mal die ein oder andere Neuerung ;-)))

Aber, Chapeau, habe dazugelernt!

Liebe Grüße in den Westen

Werner Siebers hat gesagt…

@anonym

Viele meinen, in diesem Blog wird nur gebasht und beschimpft, aber an uns beiden sieht man: Hier wird auch dazugelernt!

 

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