16 November 2009

Statistikbeschönigung

Nicht vorbestrafter Besoffener nimmt einer Prostituierten "sein Geld" (200,00 €) wieder weg, weil die erhoffte Gegenleistung nicht zum Erfolg führt, und hält sie bei der Wegnahme an den Handgelenken fest.

Er entschuldigt sich, macht den Schaden wieder gut und zahlt ein "Schmerzensgeld".

Staatsanwaltschaft erhebt Anklage wegen eines minder schweren Falles des Raubes: beim Schöffengericht!

So kurz vor dem Jahresende könnte dem Dezerneten offenbar in der Statistik noch das ein oder andere Nümmerchen für Schöffensachen fehlen; offenbar braucht seine Abteilung eine ausführliche Belehrung darüber, dass die Statistikbeschönigung am Jahresende kein Grund ist, einem Angeschuldigten seinen gesetzlichen Richter vorzuenthalten.

DEIN RECHT IST MEIN JOB

STRAFJURIST, bundesweite Strafverteidigung


2 Kommentare:

StA hat gesagt…

Und wo ist jetzt das Problem? Ob der (knappe) Sachverhalt wirklich für einen Raub reicht, kann man sicherlich diskutieren. Wenn man die Zueignungsabsicht bejaht, dürfte allerdings der Tatbestand nunmal erfüllt sein.
Trotz des eher geringen Schuldvorwurfs muss damit zwingend Anklage erhoben werden, § 153a StPO oder Strafbefehl scheidet wegen Verbrechens (§ 12 Abs. 1 StGB) aus. Gerade aus diesem Grund MUSS auch beim Schöffengericht angeklagt werden (§ 25 GVG), unabhängig von der Straferwartung. Wo wird also hier der gesetzliche Richter vorenthalten?

Oder ist das Problem einfach wieder das übliche StA-Bashing? Aber dafür lese ich den Blog ja auch gerne.

Werner Siebers hat gesagt…

Stimmt, der SV-Schilderung ist knapp: M.E. fehlt es schon am Raubvorsatz, da der Angeschuldigte - alk.-bedingt oder nicht - unwiderlegbar davon ausging, "sein Geld" wieder mitnehmen zu dürfen.

Also kein Verbrechen, und dass die Straferwartung bei weniger als zwei Jahren liegt, bedarf m.E. keiner Diskussion.

 

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