03 November 2009

Zumutung für den rechtsuchenden Bürger

Der Angeklagte lehnt die Richterin wegen der Besorgnis der Befangenheit ab, weil sie wenige Minuten nach Unterbrechung der Hauptverhandlung bis zum nächsten Verhandlungstag im Gerichtssaal dem Verteidiger, der nach einem durch den Nebenklägervertreter zur Akte gereichten Schriftsatz fragt, sagt: Das geht Sie gar nichts an!

In ihrer dienstlichen Stellungnahme outet sie sich als unberührt, jedenfalls von diesen Bereich betreffende strafprozessualen Regeln unberührt, denn sie teilt mit, ihre Äußerung könne nicht für ein Befangenheitsgesuch herhalten, weil sie selbige nach dem Ende des Hauptverhandlungstages ausgebracht habe.

Super! Nächstes Mal muss mein Mandant dann wohl damit rechnen, dass ein Richter nach einer Unterbrechung sagt: So Du Arsch, Dir altem Lügner reiße ich nächste Woche die Eier ab!

Darf der Richter ja, weil die Hauptverhandlung unterbrochen ist.

Ich empfinde es als ausgesprochene Zumutung, dass Personen über die Freiheit anderer Menschen entscheiden dürfen, die bei Angeklagten den Eindruck erwecken, für diesen Job völlig ungeeignet zu sein.

DEIN RECHT IST MEIN JOB

STRAFJURIST, bundesweite Strafverteidigung






1 Kommentar:

Anonym hat gesagt…

So langsam hege ich ernsthafte Zweifel an der Geeignetheit des weiblichen Geschlechts zum Richteramt.

 

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