08 Juni 2006

Höchstrichterliche Rechtsprechung für die Katz

Hin und wieder entsteht der Eindruck, dass höchstrichterliche Rechtsprechung für wen auch immer, z.B. für die Katz, aber nicht für Staatsanwaltschaften gilt.

Wie wäre es sonst zu erklären, dass die mannigfaltige Rechtsprechung diverser Gerichte zur Frage der Berücksichtigung des Zeitraums zwischen Tat und möglicher Aburteilung von Staatsanwaltschaften nicht nur ignoriert werden, vielmehr auf Kosten der Steuerzahler in Anbetracht des Zeitablaufes beinahe absurde Aktivitäten entfaltet werden.

Im konkreten Fall zeigt ein Geschädigter einen Kunden nach fast vier Jahren wegen Betruges an, weil der einen Kaufpreis nicht gezahlt hat. Schaden: etwa 500,00 €.

Nichts lag bei dieser Konstellation näher, als dem Anzeigeerstatter mitzuteilen, dass nach so langer Zeit bei einem so geringen Schaden § 153 StPO so laut nach seiner Anwendung schreit, dass es schon in den Ohren weh tut, zumal, wenn der Geschädigte so lange kein Interesse an der Strafverfolgung gezeigt hat.

Die Staatsanwaltschaft Hildesheim reagiert kostentreibend mit zwei gleichzeitig anberaumten Dursuchungen von zwei Wohnungen in zwei verschiedenen Bundesländern.

Danach wird dann beinahe fünf Jahre nach der angeblichen Tat ein Strafbefehl beantragt mit 60 Tagessätzen, eine Strafhöhe, die bei dieser Schadenshöhe selbst bei zeitnaher Bearbeitung recht hoch erscheint.

Wo bleibt da das fiskalische Denken von Staatsanwaltschaften, die an vielen Pflichtverteidigerbeiordnungen etwas auszusetzen haben, in solchen Fällen aber jeden Blick auf das Kosten- Nutzenverhältnis verlieren?

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