12 Mai 2007

Oberflächlichkeit kennt keine Grenzen

Der Mandant ist türkischer Staatsbürger. Er wird im Januar 2003 arbeitslos und versucht, einen neuen Job zu finden, was ihm bis Mitte 2006 nicht gelingt. Darauf entschließt er sich, endgültig in seine türkische Heimat zurückzukehren, was er auch tut. Am 15.09.2006 meldet er sich beim Einwohnermeldeamt der Stadt Salzgitter offiziell ab.

Irgendwann nach dem 15.09.2006 wird in dem Haus, in dem er gewohnt hatte, einem Verwandten vom Briefträger eine Ladung in einer Strafsache in die Hand gedrückt für einen Termin beim Amtsgericht Salzgitter im April 2007.

Im Termin lege ich die Abmeldebescheinigung der Stadt Salzgitter vom 15.09.2006 vor, das Gericht nimmt eine Kopie zur Akte, um dann die ordnungsgemäße Ladung festzustellen und einen Haftbefehl zu erlassen, weil der Angeklagte flüchtig ist. Eine Entscheidung, die mich dort nicht sonderlich überrascht hat, zumal ich auch die Hoffnung hatte, dass das Landgericht Braunschweig diese - aus meiner Sicht - glatte Fehlentscheidung beseitigen wird.

Da hat sich der Rechtsfreund aber gründlich getäuscht. Das Landgericht bügelt die Beschwerde mit entspannter Leichtigkeit ab, wobei man dem Wortlaut des Beschlusses entnehmen kann, dass die Abmeldebescheinigung entweder übersehen oder schlicht ignoriert wurde.

Beide Alternativen sind schwer erträglich.

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