30 März 2009

Auch bei fast 1,6 Promille muss die Fahrerlaubnis nicht weg sein

Eine gute Vorbereitung des Mandanten auf eine anstehende Hauptverhandlung ist die halbe Miete. Wenn man dann noch auf einen nachdenkenden Richter trifft, kann es auch solche Ergebnisse - trotz 1,57 g Promille Blutalkoholkonzentration - geben:

Das Gericht hat im Übrigen, ausgehend vom Regelfall des § 69 Abs. 2 StGB, davon abgesehen, als Maßregel der Besserung und Sicherung die Entziehung der Fahrerlaubnis sowie eine weitere Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis anzuordnen, da zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung eine mangelnde Eignung des Angeklagten nicht mehr angenommen werden konnte. Der Angeklagte ist durch eine fast fünfmonatiger Beschlagnahme seines Führerscheins getroffen worden, worin eine deutliche Warnung zu sehen ist. Ferner hat sich der Angeklagte intensiv mit seiner Tat auseinandergesetzt. Die Tat hat schließlich, wenn auch möglicherweise nur mittelbar, zu tiefgreifenden Folgen hinsichtlich der beruflichen Zukunft des Angeklagten geführt, so dass auch insoweit eine deutliche Warnung des Angeklagten eingetreten ist.
AG Braunschweig, 2 Cs 911 Js 55229/08 vom 23.02.2009

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