21 November 2005

Bundesverfassungsgericht watscht BGH ab

Am 02.06.2005 hat das Bundesverfassungsgericht dem BGH aufgezeigt, dass die Verwerfungspraxis jedenfalls in Einzelfällen so nicht hingenommen werden kann.

Hintergrund waren die Zurückweisungen einiger Befangenheitsgesuche durch das Landgericht Köln als unzulässig

Mit Blick auf Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG sei es verfassungsrechtlich nicht hinnehmbar, wenn das Revisionsgericht auch in den Fällen, in denen ein Ablehnungsgesuch willkürlich und unter Verletzung des grundrechtsgleichen Anspruchs des Angeklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs im Ablehnungsverfahren als unzulässig verworfen worden ist, lediglich prüft, ob das Ablehnungsgesuch in der Sache erfolgreich gewesen wäre. Das Revisionsgericht habe in solchen Fällen nicht über die hypothetische Begründetheit des Ablehnungsgesuchs, sondern vielmehr darüber zu entscheiden, ob die Grenzen der Vorschrift des § 26 a StPO, die den gesetzlichen Richter gewährleistet, eingehalten wurden.

Man kann nur hoffen, dass der BGH in solchen Fällen zukünftig sehr viel intensiver prüft und entsprechende Entscheidungen aufhebt.

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