29 August 2007

So einen Scheiß glaubt die Kammer nicht

Das war dann die eher unerwartete Lösung beim Landgericht Hildesheim. Das Problem, ob bei BTM-Geschäften die Kuriertätigkeit Täterschaft oder Beihilfe ist, wurde umschifft, indem man dem Angeklagten einfach mal seine Einlassung nicht glaubte und festgestellt hat, dass es sein eigenes Geschäft war, ohne dass für diesen konkreten Vorgang ein einziges Beweismittel zur Verfügung gestanden hat.

Eine weite Auslegung des Begriffs der freien Beweiswürdigung; auf die schriftliche Urteilsbegründung bin ich gespannt, die mündliche konnte nicht überzeugen. Deftige Worte, wie: "So einen Scheiß glaubt die Kammer nicht" werden sich in der schriftlichen Urteilsbegründung wohl leider nicht wiederfinden.

2 Kommentare:

Anonym hat gesagt…

Dort nennt sich das dann "kriminalistische Erfahrung", nein, gerichtliche Erfahrung. ;-(

Anonym hat gesagt…

Aus dem Beschluss des BGH vom 25.4.2007 (1 StR 159/07):

"Im Übrigen wäre das Landgericht nicht gehalten gewesen, die Einlassung des Angeklagten, er habe die Betäubungsmittel lediglich im Auftrag eines Drogenhändlers, dessen Name er nicht nennen wolle, von Holland nach Bayern transportiert, den Urteilsfeststellungen als unwiderlegbar zu Grunde zu legen. Die Strafkammer hat für einen solchen Auftrag und für die Person des Auftraggebers keine konkreten Anhaltspunkte festgestellt. Bei einer solchen Sachlage muss der Tatrichter nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf der Grundlage des gesamten Beweisergebnisses entscheiden, ob derartige Angaben geeignet sind, seine Überzeugungsbildung zu beeinflussen. Es ist weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zu Gunsten des Angeklagten Tatvarianten zu unterstellen, für deren Vorliegen keine zureichenden Anhaltspunkte erbracht sind. Dies führt auch hinsichtlich des insoweit schweigenden Angeklagten nicht zu einer mit dem Schuldprinzip kollidierenden Beweislastumkehr, sondern ist notwendige Folge der Verpflichtung des Gerichts, gem. § 261 StPO seine Überzeugung aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung zu schöpfen."

 

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