05 Januar 2010

Auch die Kleinigkeiten sollte man nicht übersehen

Die Dame in dem kleinen Amtsgericht am südlichen Rand der Lüneburger Heide liess mich auflaufen, wie ich es aus ihrer Sicht brauchte. In einem Ordnungswidrigkeitenverfahren zeigte sie mir sehr genau, was sie davon hielt, dass ich mir herausnehme, ihre vorgefasste Meinung mit Beweisanträgen zu torpedieren.

Sie meinte offenbar auch, höchst geschickt die aufgestellten Fettnäpfchen zu umgehen. Um so peinlicher jetzt das Ergebnis:

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts XYZ mit den Feststellungen aufgehoben.

...

Das zulässige Rechtsmittel hat bereits mit der Verfahrensrüge Erfolg, mit der der absolute Rechtsbeschwerdegrund gemäß §§ 338 Nr. 7 StPO, 79 Abs. 3 S. 1 OWiG geltend gemacht wird ...

...

Ein rechtfertigender Grund für die Fristüberschreitung im Sinne des § 275 Abs. 1 S. 4 StPO ist nicht ersichtlich, insbesondere nicht in den Akten dokumentiert.

Wer zuletzt lacht, ...

DEIN RECHT IST MEIN JOB
STRAFJURIST, bundesweite Strafverteidigung


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