19 Januar 2010

Mosaiktheorie ad absurdum

Dass der wahre Inhalt von § 55 StPO von vielen Richtern entweder nicht verstanden wird oder zumindest -aus welchem anderen Grund auch immer- objektiv falsch belehrt wird, ist eine Binsenweisheit.

Aber dass nach einer defintiv falschen Belehrung Zeugen auch noch aufgefordert werden, Fragen zu beantworten, obwohl sie schweigen wollen, die sie nicht beantworten müssen, geschieht eher selten.

In einem BTM-Verfahren wollte der Vorsitzende von solch einem Zeugen wissen, ob er den Angeklagten kennt, obwohl es -außer möglichen Drogengeschäften- keine Berührungspunkte zwischen beiden gab. Es drängt sich auf, dass bei solch einer Konstellation auch schon diese Frage nicht beantwortet werden muss.

Die Kammer sieht das anders. Verstehen muss ich das nicht.

DEIN RECHT IST MEIN JOB
STRAFJURIST, bundesweite Strafverteidigung


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