11 Januar 2010

Hinterhältigkeit

Dem Zeugen wird vom Kammervorsitzenden zunächst § 55 StPO falsch erklärt mit den (leider) üblichen Worten: Sie müssen sich nicht selbst belasten.

Einige Fragen muss der Zeuge dann tatsächlich auch nicht beantworten, dann geht es um die Vorlage von einigen Lichtbildern von Personen. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung der Frage, ob der Zeuge die eine oder andere Person kennt, Folgen in Richtung von Ermittlungen haben könnte und deshalb nach der Mosaik-Theorie des BGH umfassund nach § 55 StPO geschwiegen werden darf.

Der Staatsanwalt besteht auf der Vorlage, weil Ermittlungsansätze nicht erkennbar seien. Darauf sagt der Zeuge spontan, bis auf eine Person kenne er die abgebildeten Personen nicht.

Und schon kommt der Staatsanwalt um die Ecke und hält dem Zeugen vor, dass der Angeklagte aber behauptet habe, dass eine der angeblich nicht erkannten Personen dem Zeugen BTM verkauft haben soll.

Er fragt dann aber nicht weiter, weil er wohl merkt, dass alle erkannt haben, dass er den Zeugen gerade hinter das Licht geführt hatte und die Grundsätze des § 55 StPO ad absurdum geführt hat.

Schweinerei!

DEIN RECHT IST MEIN JOB
STRAFJURIST, bundesweite Strafverteidigung


1 Kommentar:

Anonym hat gesagt…

Eine ganz große Runde Mitleid

 

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