30 März 2010

Anklage zur Statistikaufblähung?

Es wundert, was so alles angeklagt wird, obwohl sich schon aus dem Akteneinhalt ergibt, dass ein Freispruch kaum zu verhindern sein wird.

Im vorliegenden Fall behauptet eine Person, von dem Angeschuldigten, der ca. 60 Jahre alt ist, mit beschuhtem Fuß gegen die Brust getreten worden zu sein, weil man sich über einen unangeleinten Hund gestritten habe.

Der Anzeigeerstatter teilt bei Eintreffen der Polizei mit, dass er alkoholisiert ist, die Atemalkoholkonzentration wird mit knapp 1,6 Promille gemessen. Den Polizeibeamten gegenüber teilt der Anzeigeerstatter mit, dass er leichte Schmerzen in der Brust habe, eine ärztliche Behandlung aber ablehne. Die Polizei nimmt wegen der Alkoholisierung des vermeintlichen Opfers keinen Strafantrag entgegen.

Drei Tage später legt er eine ärtzliche Bescheinigung wegen angeblicher Rippenprellung mit Blutergüssen vor und schreibt, dass er nach seinem Anruf bei der Polizei zur Schmerzlinderung und zum Abreagieren Bier und Hochprozentiges getrunken habe.

Der nicht vorbestrafte Beschuldigte bestreitet den Kung-Fu-Tritt, Zeugen gibt es nicht.

Es sollte schon mit bestimmten Untergrundwesen zugehen, wenn bei solch einer Konstellation nicht zwigend in dubio pro reo freigesprochen werden muss, das müsste sich auch dem Staatsanwalt aufdrängen.

Weshalb klagt er gleichwohl an? Aus statistischen Gründen?

DEIN RECHT IST MEIN JOB
STRAFJURIST, bundesweite Strafverteidigung



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1 Kommentar:

Anonym hat gesagt…

Vielleicht rechnet man damit das der unbeliebte Amtsrichter die Eröffnung des Verfahrens mangels hinreichenden Tatverdacht ablehnt, das Landgericht dies als Vorwegnahme der Hauptverhandlung aufhebt, der Amtsrichter den Angeklagten dann freispricht. Dann hat man Anlass gegen den Amtsrichter wegen Rechtsbeugung zu verfolgen, mit der These er hatte von vorneherein den Vorsatz den Angeklagten nicht zu verurteilen.
Im Osten probates Mittel um Richter mürbe zu machen.

 

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