28 März 2010

Langschläfer

Die gegnerische Haftpflichtversicherung reagiert zunächst gar nicht. Wir setzen dann eine Frist mit Klageandrohung von einer Woche zur Regulierung, da stimmen wir mit der Kanzlei Hoenig überein (gewartet wird nicht!), am Tage des Fristablaufes wird die Regulierungspflicht dem Grunde nach anerkannt und Zahlung angekündigt.

Als nach vier Tagen kein Zahlungseingang zu verzeichnen ist, erheben wir am Folgetag Klage und zahlen die Gerichtskosten ein. Am Tag der Klagzustellung erfolgt dann die Zahlung.

"Gewonnen" hat die Versicherung damit ca. drei Wochen, ob das allerdings Sinn gemacht hat, wenn man die gestiegenen Kosten dagegenhält, möge die Versicherung für sich entscheiden.

Zukünftig wird bei denen sofort nach Fristablauf Klage erhoben, ob die nun Zahlung angekündigt haben oder nicht. Geldeingang zählt, sonst gar nichts!



DEIN RECHT IST MEIN JOB
STRAFJURIST, bundesweite Strafverteidigung



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7 Kommentare:

Anonym hat gesagt…

Weshalb sollte man eigene Vergütung und Zinsen verschenken?
Eine zackige Klage ist das einzig Senkrechte!

BV hat gesagt…

Mutig. Wenn so ein Ding nicht mal an § 93 ZPO hängenbleibt... Ich kann jedenfalls keine Klageveranlassung erkennen, wenn der Anspruch innerhalb der Frist anerkannt und Zahlung angekündigt werden. Abgesehen davon kann ich auch - völlig losgelöst von der ZPO - den Sinn einer solchen Klage nicht erkennen. Ich finde, die Gerichte haben genug zu tun und die Versicherungsprämien sind auch hoch genug...

Werner Siebers hat gesagt…

Wer Zahlung ankündigt und dann nicht zahlt, verarscht nur und will Zeit gewinnen.

Genauso in diesem Fall: Die Zahlung wurde erst am Tag der Kalgzustellung in Auftrag gegeben. Hätte ich nicht geklagt, hätte der Mandant bis zum St.Nimmerleinstag auf seine Kohle gewartet.

Der Anwalt, der allein aufgrund der Zahlungsankündigung sich zur Ruhe setzt und wartet, macht was falsch!

Herr Lehmann hat gesagt…

Die Gerichte gewähren bekanntlich Regulierungsfristen von bis zu 6 Wochen (LG Berlin, Urt.v. 5.2. 2009 - 58 O 176/08). Wer es gerne "zackiger" hätte, riskiert für die Zinsen von 3 Wochen die Kosten eines überflüssigen Prozesses (für die er im Zweifel dann seinem Mandanten gegenüber haftet).

Werner Siebers hat gesagt…

... aber nicht, wenn trotz Anerkenntnis und Zahlungsankündigung nicht gezahlt wird!

fernetpunker hat gesagt…

Ich habe in meinem bisherigen Leben die Erfahrung gemacht, dass Versicherungen grundsätzlich nur an Zahlung denken, wenn sie verklagt werden. Andere können das anscheinend bestätigen.

Anonym hat gesagt…

Weiss nicht, ob das ein angemessener Umgang miteinander ist. Irgendwann führt das dazu, dass ein Formblatt mit Hinweis kommt, das die Regulierung geprüft wird und ein Bescheid nach der von der Rspr. angemessenen Zeit von 6 Wochen mit ggf. anschliessender Zahlung binnen einer Woche erfolgt

Fände es auch nicht gut, wenn Gerichte so mit Anwälte umgehen. Eine Woche Erwiderungsfrist, dann sofort Termin, Gutachtenvorschuss binnen einer Woche.

Bei meinen drei schuldlosen Unfällen hat die gegnerische Versicherung bisher immer angemessen und schnell reguliert.
Vielleicht weil ich (unverletzt) nur Reparaturkosten, Wertminderung und Nutzungsausfall haben wollte.KJ

 

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