24 März 2010

Zweierlei Maß

Die Rechtsanwaeldin hat einen leicht versteckten Artikel gefunden, der aufzeigt, wie sanft die Justiz mit den eigenen Mitgliedern umgeht, wenn bei denen mal jemand erwischt wird. Mir liegt zur Zeit ein Fall vor, bei dem es ausschließlich um weniger als 1000 Dateien geht, kein Vorwurf in Richtung sexueller Nötigung im Raum steht und der Beschuldigte definitiv seine bürgerliche Existenz in die Tonne getreten hat.

Eigentlich ein typischer Fall für eine Einstellung (Keine Vorstrafen, keine 1000 Dateien, bürgerliche Existenz zerstört, von der Presse namentlich an den Pranger gestellt usw.), aber es besteht nicht einmal die Bereitschaft, die Sache im Strafbefehlswege zu erledigen.

Tja, der Mann ist halt kein Staatsanwalt!


DEIN RECHT IST MEIN JOB
STRAFJURIST, bundesweite Strafverteidigung




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5 Kommentare:

die_anwaeldin@web.de hat gesagt…

infach mal der STA den Artikel faxen ;-).
Und beschämen.
Soweit sowas wie Scham vorhanden ist.

Werner Siebers hat gesagt…

Scham gibt es da nicht, im Gegenteil, die regen sich natürlich noch darüber auf, dass darüber berichtet wird.

Anonym hat gesagt…

Einstellung bei Besitz von Kinderpornografie? Strafe muss schon sein. Offenbar wird der blosse Besitz in dem Bezirk in dem der Staatsanwalt Täter war, mit Strafbefehlen von 3-6 Monaten sanktioniert. Es bestand dann dort keinen sachlichen Grund dies dann anders handzuhaben. Wenn Uelzen dafür härtere Strafen vorsieht, liegt das aber am Gerichtsbezirk und nicht an der Person des Täters.

Werner Siebers hat gesagt…

Aaaahh ja, Strafe muss schon sein! Höchststrafe zwei Jahre! genauso, wie z.B. bei Beleidigung. Höchststrafe bei einfacher Körperverletzung ist 5 Jahre!

Moralapostelei hat im Strafrecht nichts zu suchen; wenn der Gesetzgeber ein bestimmtes Delikt einordnet, dann ist es gemäß dieser Einordnung zu behandeln und nicht gemäß der Meinung des gefräßigen Mobs auf der Straße!

Anonym hat gesagt…

Eben, da lag ja die Strafe für den Staatsanwalt im angemessenen gesetzlich vorgesehenen Rahmen, wieso der Aufreger. Für durchschnittliche Trunkenheitsfahrten dürfte die Höchststrafe ähnlich sein, die stellt ja auch niemand ein.

 

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