01 März 2010

Nichts zu verschenken

Hin und wieder geschieht es, dass man in Strafsachen Geld vom Mandanten bekommt und auch noch als Pflichtverteidiger beigeordnet wird. Das bedeutet, man muss sich das vom Mandanten oder Dritten gezahlte Geld anrechnen lassen (jeweils auf einen Verfahrensabschnitt bezogen), wenn man durch die Zahlung insgesamt mehr als das Doppelte erhielte, was ohne Berücksichtigung der aus der Staatskasse zustehenden Gebühren zu zahlen wäre (§ 58 III RVG).

Dabei muss man aber aufpassen, dass die Anrechnung auf die Netto-Pflichtverteidigergebühren lediglich aus dem Netto-Betrag der Zahlung des Mandanten oder Dritten erfolgt, so dass die Mehrwertsteuer herauszurechnen ist, was von einigen Kostenbeamten hin und wieder übersehen wird.

Also: Nachrechnen!

Hat der Rechtsanwalt Zahlungen oder Vorschüsse erhalten, in denen Umsatz-steuer enthalten ist, sind diese Zahlungen nicht mit denen aus der Staatskasse gezahlten Nettogebühren zu vergleichen, sondern aus den Zahlungen ist vor Prüfung der Anrechenbarkeit die Umsatzsteuer herauszurechnen. Der Rechtsanwalt muss erhaltenen Zahlungen sich nur in dem Umfang anrechnen lassen, in denen er sie nicht quasi als Durchlaufposten an den Fiskus als Um-satzsteuer weiterleiten muss (OLG Schleswig StV 1996, 335; OLG Hamm StV 1996, 334 = JurBüro 1996, 191; OLG Zweibrücken NStZ-RR 1998, 63 = StV 1998, 93 = JurBüro 1998, 75; Burhoff RVG 2. Auflage 2007, § 58 Rdn 20). Das ist völlig unbestritten und durchgängige Rechtsprechung.

DEIN RECHT IST MEIN JOB
STRAFJURIST, bundesweite Strafverteidigung



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