Hier die offizielle Pressemitteilung.
Das Gericht betont ausdrücklich, dass eine Speicherungspflicht in dem vorgesehenen Umfang nicht schlechthin verfassungswidrig ist, sondern nur die derzeitige Ausgestaltung dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht genügt.
Quelle: RA Stadler
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STRAFJURIST, bundesweite Strafverteidigung
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