05 April 2012

Haftgrund der Fluchtgefahr


Ein Haftrichter konnte mal wieder nicht anders, leider musste er zu seinem größten Bedauern einen Haftbefehl verkünden, weil die Höhe der zu erwartenden Strafe eindeutig für Flucht sprechen würde. Er wird diese Begründung um die Ohren bekommen, vom Landgericht, spätestens vom Oberlandesgericht.

Deshalb, nicht nur für ihn, mal wieder eine kurze Zusammenfassung:

Der Haftgrund der Fluchtgefahr kann nur dann vorliegen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles eine höhere Wahrscheinlichkeit für die Annahme spricht, der Beschuldigte werde sich dem Strafverfahren entziehen, als für die Erwartung, er werde am Verfahren teilnehmen (OLG Köln StV 1994, 582 sowie 1996, 382 und 1997, 642; OLG Karlsruhe StV 2001, 118, 119; OLG Koblenz StV 2002, 313, 314 f; Herrmann, Untersuchungshaft, Rn 684 f). Diese Abwägung bedarf einer eingehenden Überprüfung und letztlich im Falle der Bejahung der Fluchtgefahr einer eingehenden Begründung.
Die Fluchtgefahr muss sich bei objektiver Betrachtung mit verständigen Erwägungen aus bestimmten Tatsachen ableiten lassen. Eine bloß schematische Beurteilung ist hierbei zu vermeiden; vielmehr muss die Fluchtgefahr den konkreten Umständen des Einzelfalles entnommen werden. Dabei können kriminalistische Erfahrungen zu Ungunsten des Beschuldigten zwar mit verwertet werden, aber auch forensische Erfahrungen, die gegen eine Fluchtgefahr sprechen, sind in die Überlegungen einzustellen.
In die gebotene Gesamtwürdigung sind alle entscheidungserheblichen Umstände des Einzelfalles, vor allem die persönlichen Verhältnisse des Täters einzubeziehen. Hierbei sind die auf eine Flucht hindeutenden Umstände gegenüber denjenigen abzuwägen, die ihr entgegenstehen (OLG Köln StV 1995, 475). Der Fluchtverdacht kann nicht schon bejaht werden, wenn die äußeren Bedingungen für eine Flucht günstig sind; vielmehr ist zu prüfen, ob der Beschuldigte voraussichtlich von solchen Möglichkeiten Gebrauch machen wird (OLG Köln NJW 1959, 544).
Die in dem Strafverfahren zu erwartenden Rechtsfolgen sind bei der Prüfung der Fluchtgefahr mit zu berücksichtigen. Die Erwartung einer hohen Strafe kann aber in der Regel noch nicht allein, nur in Verbindung mit weiteren Umständen die Fluchtgefahr begründen (KG StV 1995, 383 und 1998, 207; OLG Köln StV 1997, 642 u. 2000, 628; OLG Hamm NStZ-RR 2000, 188 = StV 2001, 115 m. Anm. Deckers; OLG Bremen StV 1995, 85; OLG Düsseldorf StV 1991, 305; Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Auflage 2008 zu § 112).

Die pauschale Formulierung: „Fluchtgefahr wegen der Höhe der zu erwartenden Strafe“ ist grundsätzlich nicht ausreichend, vielmehr hat sich das Gericht mit der tatsächlich konkret zu erwartenden Strafe und der Frage einer möglichen Bewährungsaussetzung auseinanderzusetzen.



DEIN RECHT IST MEIN JOB
STRAFJURIST, bundesweite Strafverteidigung

3 Kommentare:

Anonym hat gesagt…

Knackig, kurz und merkbar - lesen Haftrichter hier eigentlich auch?

Werner Siebers hat gesagt…

Keine Ahnung, jedenfalls dürfen sie GERN, wenn sie wollen.

RA Anders hat gesagt…

Nach der Frage zur Vorlage einer schriftlichen Vollmacht noch ein Text, der durchaus für copy and paste geeignet ist. Vielen Dank dafür.

Leider werden solche Texte frühstens bei den Beschwerdegerichten gelesen.

 

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