04 April 2012

Vorsicht bei Vorlage von Attesten bei Gericht


Mancher Prozessbeteiligter -ob Straf-, Zivil- oder anderer Prozess- wird mal krank, obwohl ein Gericht einen Termin anberaumt hat. Das kann passieren. 

Aber Achtung! Vorsicht Falle!

in der Vorlage des Attestes liegt zugleich die Entbindung des ausstellenden Arztes von seiner Schweigepflicht, jedenfalls die Krankheit betreffend, die Grundlage des Attestes ist. Der Richter, der jetzt den Arzt anruft, kann mit geschickten Fragen deutlich mehr herausbekommen, als dem Erkrankten vielleicht lieb sein kann.

Ob es ausreicht, dem Arzt mitzuteilen, dass man das Attest bei Gericht einreicht, ihn aber ausdrücklich nicht von seiner Verschwiegenheitspflicht entbindet, und auch dem Gericht das Attest mit dem Hinweis vorlegt, dass damit keine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht verbunden ist, habe ich noch nicht ausprobiert. 

Spannend wärs schon!






DEIN RECHT IST MEIN JOB
STRAFJURIST, bundesweite Strafverteidigung

7 Kommentare:

cepag hat gesagt…

Die Vorlage eines ärztl. Attests als konkludente Schweigepflichtentbindung dahin gehend, dass der Richter denn Arzt tel. nach Detaildiagnosen, Reisefähigkeit etc. befragen darf??
Tatsächlich? Ist das Rspr.?
Scheint mir dogmatisch - vorsichtig formuliert -in der Auslegung "überdehnt".

Anonym hat gesagt…

@cepag:
Ständige Rechtsprechung der Oberlandesgerichte, insbesondere in OWi-Sachen und nach Berufungsverwerfung in Strafsachen, zuletzt z.B. OLG Nürnberg NJW 09, 1761. S. auch Kommentierungen zu 329 StPO.

Werner Siebers hat gesagt…

... und zu § 74 OWiG, z.B. Göhler Rdn. 29, Hamm StraFo 08, 386, Bremen NZV 02, 195; Bay StV 01, 338; OLG Braunschweig BeckRS 2010, 14571. Ich halte das auch für bedenklich, meine aber, dass über den Weg des Widerrufs einer Entbindungserklärung einiges möglich wäre.

Anonym hat gesagt…

Was sind denn die Alternativen zur Nachfrage beim Arzt:

a. eine amtsärztliche Untersuchung

b. ein gerichtlicher Gutachter, der die Verhandlungsfähigkeit kurz vor der Verhandlung vor Ort untersucht (bei Verurteilung auf Kosten des Angeklagten...)

c. Zwangsmaßnahmen, weil das Attest nicht ausreichend ist

Keine davon hört sich unbedingt besser an.

Werner Siebers hat gesagt…

Ein vollständiges Attest mit vernünftiger Diagnose und ausdrücklicher Feststellung nicht vorhandener verhandlungsfähigkeit müsste reichen, nicht aber diese Wischiwaschi-Bescheinigungen, die dann auch nur die Arbeitsunfähigkeit aber nicht die Verhandlungsunfähigkeit bescheinigen.

kj hat gesagt…

Geht es eigentlich den Arzt von der Polizei mit Ladung als Zeuge abzuholen, um ihn über die Vehandlungsunfähigkeit des Angeklagten zu vernehmen.
Er muss dann wohl auch mitkommen, auch wenn ihn der Angeklagte ihn nicht von der ärztlichen Schweigepflicht entbindet, denke ich.

Denke er wird dann vorsichtiger mit der Ausstellung von Attesten werden.

Malte S. hat gesagt…

Ganz wunderbar sind im Gegenzug die Ärzte, die dem Patienten erklären, für das Gericht reiche die von ihm ausgestellte Anwesenheitsbescheinigung. Und dann noch betonen, dass der Anwalt (der das 10min vorher anders gesagt hat) halt keine Ahnung habe. In Kombination mit arbeitsunlustigen Richtern führt das dann zu ner Berufungsverwerfung...

 

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