28 April 2009

Thüringer OLG zum Führerscheintourismus: Steine statt Bratwurst

Steine statt Bratwurst, das liegt schwer im Magen, was die Thüringer da auf den Grill gelegt haben:

Das Thüringer OLG hat seine Rechtsprechung zum Führerscheintourismus geändert.

Wer während der Dauer einer in Deutschland verhängten Sperrfrist (für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis) eine Fahrerlaubnis in einem anderen EU-Staat erwirbt, begeht auch dann die Straftat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis, wenn er den ausländischen Führerschein erst nach Ablauf der Sperrfrist auf deutschen Straßen benutzt. Der 1. Strafsenat des Thüringer OLG hatte sich vor kurzem erneut mit folgender Rechtsfrage zu befassen: Kommt es für die Straftat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis darauf an, ob mit dem ausländischen Führerschein vor oder erst nach Ende der deutschen Sperrfrist gefahren wird? Die Frage hatte das Gericht im März 2007 so entschieden, dass strafbar nur das Fahren vor Ablauf der Sperrfrist sei. Diese Rechtsprechung hat das Gericht nun geändert. Für die Strafbarkeit kommt es jetzt allein darauf an, ob der ausländische Führerschein während der deutschen Sperrfrist erteilt wurde. Wann von ihm Gebrauch gemacht worden ist, spielt keine Rolle mehr.

Hintergrund ist eine wegen eines Beschlusses des EuGH vom Juli 2008 veränderte Rechtslage (Beschluss des EUGH vom 03.07.2008 - C-225/07 - NJW 2009, 207 Rechtssache Möginger). Anders als früher vertritt der EuGH nun die Meinung, ein Mitgliedsstaat könne einer während einer Sperrfrist erteilten Fahrerlaubnis eines anderen Staates die Anerkennung generell versagen; eine solche Versagungspraxis verstoße nicht gegen EU-Recht.

Einem Mann war seine deutsche Fahrerlaubnis 2005 entzogen worden. Zugleich war eine Sperre für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis bis zum Januar 2006 angeordnet worden. Während der Sperrfrist – im Dezember 2005 – hatte der Mann eine tschechische Fahrerlaubnis erworben. Hiermit war er im März 2007 in Deutschland gefahren.

Das Thüringer OLG hat das amtsgerichtliche Urteil aufgehoben, mit dem der Thüringer freigesprochen worden war, weil er den ausländischen Führerschein erst nach Ablauf der Sperrfrist benutzt hatte und den Fall zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Das Gericht ist der Auffassung, für die neu zu treffende Entscheidung wird das Amtsgericht zu prüfen haben, ob der Mann möglicherweise ohne oder mit geringerer Schuld gehandelt hat, weil er sich wegen der zur Tatzeit im März 2007 noch anderen Rechtsprechung des Oberlandesgerichts über das Verbotensein seines Handelns geirrt hat. Die Prüfung, ob ein solcher sog. Verbotsirrtum vorliegt und der junge Mann deshalb freizusprechen oder zumindest milder zu bestrafen ist, hat das Oberlandesgericht dem Amtsgericht aufgegeben.

Quelle: Deutsches Anwaltsportal

Immerhin noch ein kleiner Ausweg für Altfälle.

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