20 April 2009

Hut ab vor dem Landgericht Braunschweig

Zunächst hatte das Landgericht Braunschweig in einer Beschwerdeentscheidung das Gegenteil dessen entschieden, was eine von ihm selbst zitierte Entscheidung des BGH aussagte.

Mein Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs verbunden mit einer Gegenvorstellung (die ein 9xkluger Kommentator mit herablassendem Ton und ohne Ahnung in meinem vorausgegangenem Post für unzulässig hielt) traf auf fruchtbaren Boden.

Die Kammer hat den eigenen Beschluss aufgehoben und nunmehr die - richtige - gegenteilige Entscheidung getroffen.

Für "Jens" ein Auszug:
Den Angeschuldigten X und Y ist - darauf hat Rechtsanwalt Siebers nunmehr hingewiesen - vor Erlass des Beschlusses vom XX.XX.2008 kein rechtliches Gehör gewährt worden. Das Beschwerdegericht ist daher gemäß § 311 a Abs. 1 S. 1 StPO und § 311 a Abs. 1 S. 2 StPO zu einer Änderung des Beschlusses vom XX.XX.2008 befugt. Eine Aufhebung des Beschlusses war geboten, weil kein hinreichender Tatverdacht besteht und das Amtsgericht die Eröffnung des Hauptverfahrens somit zutreffend abgelehnt hat.

4 Kommentare:

Jens hat gesagt…

Ja, Sie hatten Recht. Im Ergebnis jedenfalls, mit allerdings falscher Begründung (§ 33a StPO statt § 311a StPO). "Zufällig richtig", nannte sowas mein Mathelehrer früher, und vergab dafür auch bestenfalls die halbe Punktzahl.

Rechtsanwalt Jens Glaser hat gesagt…

... am Ende des Tages zählt nur das Ergebnis

Werner Siebers hat gesagt…

Außerdem ist 311a StPO lediglich ein Unterfall des allgemeineren 33a StPO! Nichts mit zufällig richtig, sondern richtig richtig ;-)

Anonym hat gesagt…

klingt wie ein Streit, ob es nun ein Esel oder ein Maultier war

 

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