Bei dem Angeklagten entsteht der Eindruck, irgendwer will dafür sorgen, dass er verurteilt wird, koste es, was es wolle.
Die Staatsanwaltschaft erhebt Anklage gegen ihn, das Amtsgericht lässt die Anklage nicht zu.
Gegen diese Entscheidung legt die Staatsanwaltschaft Beschwerde ein. Weder die Staatsanwaltschaft noch das Landgericht halten es für nötig, den Angeklagten selbst oder mich als legitimierten Verteidiger über die Beschwerde überhaupt zu informieren, geschweige denn, dass rechtliches Gehör gewährt wird.
Quasi in einem geheimen Verfahren wird sodann auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft die Entscheidung des Amtsgerichts abgeändert und die Anklage zugelassen.
In den Entscheidungsgründen zitiert dann das Landgericht Braunschweig eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes aus einer Fachzeitschrift aus dem Jahre 1984. Beim Nachlesen dieser Entscheidung kann dann der geneigte Leser zu seiner Überraschung feststellen, dass diese Entscheidung inhaltlich und rechtlich genau das Gegenteil dessen ausführt, was vom Landgericht angegeben wird.
Wer sich denn dann noch ein wenig mehr Mühe gibt und einmal versucht, die aktuelle Rechtsprechung zu dem dort eine Rolle spielenden Problemkreis zu recherchieren, stellt dann fest, dass seit 1983 bis in das aktuelle Jahr 2009 hinein eindeutig von den Obergerichten und dem Bundesgerichtshof die Rechtsfrage so beantwortet wird, dass die Entscheidung des Amtsgerichts, die Anklage nicht zuzulassen, völlig richtig war.
Dass ein Angeklagter bei einer solchen Vorgehensweise im Denken kommt, wird ihm sicher nicht zu verübeln sein.
Spannend, wie lange das Landgericht nun brauchen wird, über die Gegenvorstellung und den Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs zu entscheiden.
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3 Kommentare:
im denken kommen - muss ich auch mal wieder machen... ;-)
.~.
Das Landgericht wird wahrscheinlich nicht lange brauchen, um Ihnen zu antworten, dass Ihre Gegenvorstellung und Ihr Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs wegen § 210 Abs. 1 StPO offensichtlich unzulässig sind.
Na lieber Jens, Schnellschüsse sind Scheißschüsse.
Natürlich gilt gerade dann, wenn Entscheidungen mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbar sind, § 33 a StPO und auch das außerordentliche Rechtsmittel der Gegenvorstellung.
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