Die Entscheidung des OLG Hamm zu der Frage eines Beweisverwertungsverbotes bei Nichteinholung einer richterlichen Genehmigung für eine Blutentnahme könnte befürchten lassen, dass bei dem einen oder anderen Richter plötzlich unerklärliche partielle Funklöcher an bestimmten Tagen dessen Erreichbarkeit erheblich erschwert, denn die Entscheidung gibt insoweit einen bemerkenswerten Hinweis:
Der Fall liegt hier anders als der, der der Entscheidung des BGH in NStZ-RR 2007, 242, zu Grunde lag, in der ein Verwertungsverbot verneint wurde. Dort war zumindest versucht worden, den grundsätzlich vorgesehenen Eildienstrichter zu erreichen, was aber nicht gelang, so dass dann die Anordnung durch den zuständigen Bereitschaftsstaatsanwalt wegen Gefahr im Verzuge erfolgt ist.
1 Kommentar:
und aufgrund der VDS kann man auch ganz bequem prüfen, wer wann wo welchen Richter versucht hat zu erreichen... ;)
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