Zwei Mietverträge behauptet der Kläger, einen von 2001 bis 2003, einen anderen von 2003 bis 2007. Der Zahlungsklage auf angeblich rückständige Miete begründet er eigentlich gar nicht, sondern er fügt zwei Saldenlisten bei, addiert die Ergebnisse und hat seine Klagforderung.
Irgendwelchen Vortrag dazu, wann welche Miete für welchen Vertrag rückständig gewesen sein soll, erspart er sich, der Kollege.
Mit Spannung erwarten wir, ob das Gericht diesen recht dürftigen Vortrag als ausreichend erachten wird.
9 Kommentare:
Wie wäre es, wenn Sie sich ein Argument dazu abringen könnten, warum das nicht ausreichend sein sollte?
An sich wird doch gerade im Mietrecht verlangt, dass die eingeklagten Mieten genau spezifiziert werden. Zudem ist bei einem Klagebetrag aber zwei Verträgen nicht erkennbar, aus welchem Rechtsgrund die Zahlung verlangt wird. Könnte also schon knapp an der Unschlüssigkeit liegen...
Und außerdem gibt es - m.E. zu Recht - Gerichte, die nicht bereit sind, die Schlüssigkeit der Klage aus irgendwelchen anliegenden Listen selbst zusammenzuklauben.
Für die Schlüssigkeit der Klage des Vermieters auf Zahlung rückständiger Miete reicht die Angabe des vereinbarten Mietzinses.
Die Zusammenstellung der erfolgten Zahlungen ist nach allgemeinen Beweislastgrundsätzen Sache des Mieters (bzw. seines Anwalts!).
Na denn man los, Herr Siebert!
Bei zwei Verträgen mit unterschiedlichen Miethöhen werde ich mich zurücklehnen und abwarten.
Sich irgendwelche Beträge aus umfangreichen Anlagen zusammen zu suchen und auf rechnerische Stimmigkeit mit einem Klagesaldo zu untersuchen, ist dem Prozessgegner wie auch dem Gericht nicht zuzumuten (Brandenburgisches Oberlandesgericht 3. Zivilsenat,08.05.2006, 3 W 18/06).
Mein Zurücklehnen wird noch entspannter, zumal auf die Nebenkosten keine Vorauszahlungen mehr verlangt werden können und Verjährung und Verwirkung auch eine Rolle spielen werden.
Na denn man los, Herr Gegner!
Usus eigentlich bei Klagen von großen Telekommunikationsanbietern oder manchen Gasversorgern, dass der Tatsachenvortrag so dürftig ist, dass Schlüssigkeit nicht besteht - und gleichwohl gibts in solchen Fällen massig Versäumnisurteile.
Jedenfalls nach Ihrem Ausgangsposting geht es um rückständigen Mietzins. Und dazu sagt das OLG in der von Ihnen zitierten Entscheidung:
"1. Zur Zulässigkeit einer Klage (§ 253 II Nr. 2 ZPO) auf Miete sind die Angaben der streitgegenständlichen Mietperioden und der darauf entfallende jeweilig eingeklagte Mietzins unverzichtbar, aber auch ausreichend.(amtlicher Leitsatz)
2. Klagt ein Vermieter rückständige Mieten ein (§ 535 II BGB), braucht er zunächst nichts weiter vorzutragen, als das Bestehen eines Mietvertrags, den streitgegenständlichen Monat, die Gebrauchsmöglichkeit des Mieters in diesem Monat und die Höhe der für diesen Monat beanspruchten Miete (§ 535 I 1 u. 2 BGB).
(amtlicher Leitsatz)"
Wenn man sich mit Beweislast im Zivilprozess auskennt, kann das auch nicht anders sein.
Anders ist es, wenn Ansprüche geltend gemacht werden, bei denen schon die vom Vermieter zu beweisenden Entstehungsvoraussetzungen komplexer sind, wie insbesondere bei den Nebenkosten.
Einen bis über die Ohren verschuldeten Mieter, würde ich dann als Saldo-Masochisten bezeichnen...
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