Mein Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs verbunden mit einer Gegenvorstellung (die ein 9xkluger Kommentator mit herablassendem Ton und ohne Ahnung in meinem vorausgegangenem Post für unzulässig hielt) traf auf fruchtbaren Boden.
Die Kammer hat den eigenen Beschluss aufgehoben und nunmehr die - richtige - gegenteilige Entscheidung getroffen.
Für "Jens" ein Auszug:
Den Angeschuldigten X und Y ist - darauf hat Rechtsanwalt Siebers nunmehr hingewiesen - vor Erlass des Beschlusses vom XX.XX.2008 kein rechtliches Gehör gewährt worden. Das Beschwerdegericht ist daher gemäß § 311 a Abs. 1 S. 1 StPO und § 311 a Abs. 1 S. 2 StPO zu einer Änderung des Beschlusses vom XX.XX.2008 befugt. Eine Aufhebung des Beschlusses war geboten, weil kein hinreichender Tatverdacht besteht und das Amtsgericht die Eröffnung des Hauptverfahrens somit zutreffend abgelehnt hat.
4 Kommentare:
Ja, Sie hatten Recht. Im Ergebnis jedenfalls, mit allerdings falscher Begründung (§ 33a StPO statt § 311a StPO). "Zufällig richtig", nannte sowas mein Mathelehrer früher, und vergab dafür auch bestenfalls die halbe Punktzahl.
... am Ende des Tages zählt nur das Ergebnis
Außerdem ist 311a StPO lediglich ein Unterfall des allgemeineren 33a StPO! Nichts mit zufällig richtig, sondern richtig richtig ;-)
klingt wie ein Streit, ob es nun ein Esel oder ein Maultier war
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