Wenn es denn irgendwann einmal ein besonderes öffentliches Interesse im Sinne des § 230 I StGB (Die vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 und die fahrlässige Körperverletzung nach § 229 werden nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.) an einer einfachen Ohrfeige gegeben haben sollte, dann wohl bei dieser.
ie Ohrfeige von Fußballnationalspieler Lukas Podolski für Kapitän Michael Ballack im Länderspiel gegen Wales beschäftigt nun auch die Staatsanwaltschaft. «Eine Strafanzeige gegen Podolski ist eingegangen und inzwischen wegen der örtlichen Zuständigkeit nach München weitergeleitet worden», sagte der Kölner Oberstaatsanwalt Günther Feld am Dienstag. Ausschlaggebend sei der Wohnort des Täters, also München, nachdem der Tatort in Cardiff in diesem Fall nicht infrage komme. Die Person, die Podolski wegen versuchter Körperverletzung angezeigt habe, argumentiere damit, dass es ein schlechtes Vorbild sei, vor Millionen von Fernsehzuschauern bei einem Streit handgreiflich zu werden.Beim Spiel Deutschland gegen Wales am 1. April in Cardiff hatten sich Ballack und Podolski in der 67. Minute der Partie eine Auseinandersetzung geliefert, nachdem Ballack dem Stürmer lautstark taktische Anweisungen gegeben hatte.
Quelle: ddp
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