27 März 2010

Kernbereich oder nicht, das ist hier die Frage

Eine interessante Revision wird mir jetzt Spaß bereiten. Es geht um die Frage des "Kernbereiches" und was dazugehört, um Schlüsse aus einer Aussagekonstanz auf die Glaubhaftigkeit von Angaben herleiten zu können.

Die Vorsitzende des Schöffengerichts, um dessen Urteil es geht, hat in der schriftlichen Urteilsbegründung gemeint, wenn die Zeugin immer wieder gesagt hat, der Angeklagte habe ihr den Penis in den Mund stecken wollen, dann erkenne sie deutlich eine Aussagekonstanz im Kernbereich (Über die Qualität der vorherigen mündlichen Urteilsbegründung schreibe ich hier lieber nichts, weil die Beschreibung von Stottern so schwierig ist).

Ich bin auf die frivole Idee gekommen, dass die Fragen, wo die angebliche Tat stattgefunden hat, wann sie stattgefunden hat und ob die Zeugin - ihren Angaben nach - besoffen oder völlig nüchtern war, auch noch zum Kernbereich gehören und dass man es als nicht unwahrscheinliche Alternative sehen muss, dass sie das Blaue vom Himmel herunterlügt, wenn sie bezüglich Tatort, Tatzeit und eigener alkoholischer Beeinflussung viermal! jeweils völlig voneinander abweichende Angaben macht.


DEIN RECHT IST MEIN JOB


STRAFJURIST, bundesweite Strafverteidigung





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3 Kommentare:

Anonym hat gesagt…

Der Lügner wird sich immer wegen seiner Lüge auf den Kernbereich beschränken und diesen einfach gestalten. Das menschliche Gehirn vergisst unwesentliche Details. Varianten über Trunkenheitsangaben sprechen daher eher für Glaubhaftigkeit, aber bei einer solchen Tat muss das Opfer zumindest noch Ort und Trunkenheit in etwa wissen, so dass keine groben Divergenzen vorkommen. Also wenn sie mal 4 Wein oder ein anderes 6 Wein sagt, so ist das konsistent, nix und betrunken aber nicht. Hier hätte sich vielleicht ein Glaubwürdigkeitsgutachten aufgedrängt. Der Richter darf sich nicht nur auf ein Kriterium stützen, sondern muss die breite Palette der Erkenntnis-möglichkeiten stützen. kj

Anonym hat gesagt…

Wie willst Du das denn angreifen? Bei der Revision kannst Du Dich bei der Sachrüge doch nur auf das was im Tatbestand des Urteils steht stützen, oder nicht? Und die anderen Sachen wird die Richterin da ja wohl nicht rein geschrieben haben? Oder willst Du mit der Darstellungsrüge Inkonsistenzen im Tatbestand geltend machen?

Werner Siebers hat gesagt…

Die Dame war so "fair", im Urteil festzustellen, dass es bei der Frage der Glaubhaftigkeit der Aussage (sie schreibt Glaubwürdigkeit!) nicht darauf ankommt, dass die Zeugin mal behauptet, stockenüchtern gewesen zu sein, mal von ein wenig Wein, einmal von einer Flasche Wein und einmal von diversen Bieren spricht, die Tatzeit um einen Monat! divergiert, obwohl die angebliche Tat erst knapp sechs Monate zurückliegt, und der Tatort mal bei ihr und mal bei meinem Mandanten zu Hause ist.

Also reicht mir (dankens- und glücklicherweise) die Ausführung der Sachrüge, weil sie ihre Fehler komplett im Urteil fixiert hat.

Bin schon fertig, Erfolgsgarantie.

 

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