26 März 2010

Staatsanwaltliche Anstaltsordnung

Manchen übereifrigen Staatsanwälten ist offenbar die Arbeit, für die sie zuständig sind, nicht genug.

Auf den Antrag, einem Untersuchungshaftgefangenen eine Telefonerlaubnis mit seiner Ehefrau zu erteilen, teilt ein solches Exemplar von Übereifrigem mit, dass er den Antrag u.a. deshalb ablehne, weil solche Erlaubnisse "zur Wahrung der Anstaltsordnung" nur in begründeten Ausnahmen zu erteilen seinen.

Ich befürchte, dass er den Quatsch, den er da schreibt, sogar selbst glaubt.


DEIN RECHT IST MEIN JOB
STRAFJURIST, bundesweite Strafverteidigung



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5 Kommentare:

Vollzugsteilnehmer hat gesagt…

Sitzt der Mandant in Bayern ein? Klingt fast so...

RA JM hat gesagt…

Drohender Telefonsex?

Hel hat gesagt…

Das muesste schon BY sein. Hier gilt: U-Haft schafft Rechtskraft!
So hart wie möglich, damit der Mernsch weichgekocht wird, für die Schweinereien die da kommen......

Helmut Karsten hat gesagt…

Müsste wirklich BY sein, wahrscheinlich Bamberg!

Werner Siebers hat gesagt…

Nein, es ist Braunschweig, auch hier gibt es Staatsanwälte, die bayrisch denken und nach der BayStPO handeln, weil ihnen die Regelungen der "normalen" StPO nicht so richtig bekannt oder zu milde sind.

 

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