31 März 2006

Nachkobern bei schweigendem Beschuldigten

In der Entscheidung BGH 5 StR 341/05 vom 10. Januar 2006 hat sich der fünfte Strafsenat mit der Problematik wiederholten Nachfragens bei einem unverteidigten Angeklagten, der sich auf sein Schweigerecht beruft und seine Aussagebereitschaft von einer vorherigen Besprechung mit seinem Verteidiger abhängig macht, auseinander gesetzt.

Die Frage, ob man nicht "miteinander sprechen" könne, nachdem sich der Angeklagte gerade nach Belehrung ausdrücklich auf sein Schweigerecht berufen und eventuelle Äußerungen von der vorherigen Konsultation eines Verteidigers abhängig gemacht hatte, könne bei einem Beschuldigten den fehlerhaften Eindruck hervorrufen, ein solches bloßes "Gespräch" unterscheide sich in seiner Verwertbarkeit von einer "förmlichen" Vernehmung. Darüber hinaus könne wiederholtes und stetiges Nachfragen ohne zureichenden Grund das Schweigerecht des unverteidigten Beschuldigten entwerten.

Bei Fehlen neuer Umstände oder eines möglichen Sinneswandels dürfe das Schweigerecht jedenfalls bei einem unverteidigten Beschuldigten nicht dadurch missachtet werden, dass beständig auf verschiedenen Wegen versucht werde, den Beschuldigten doch noch zu Angaben in der Sache zu bringen.

Erst recht bedenklich sind beharrliche Nachfragen gegenüber einem Beschuldigten, der sich zur Frage einer Aussage zunächst mit einem von ihm benannten Verteidiger besprechen und bis dahin schweigen will, wenn die Benachrichtigung dieses Verteidigers unterbleibt. Der Wunsch des Beschuldigten nach Rücksprache mit seinem Verteidiger zur Erörterung der Frage, ob eine Einlassung erfolgen soll oder nicht, darf nicht durch ständige Nachfrage missachtet werden, ohne dass dem Wunsch nach Benachrichtigung eines benannten Verteidigers zuvor nachgekommen wird.

Zukünftig sollte man sich also die Akten sehr viel genauer anschauen, in denen zunächst dokumentiert ist, dass der Beschuldigte von seinem Schweigerecht Gebrauch maht, dann aber in Vermerkform geschildert wird, was er dann doch so "nebenbei" gesagt hat.

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