25 März 2006

Richter als Büttel der Staatskasse

Immer wieder gibt es Richter, die meinen, durch Pflichtverletzung dem Staat Geld sparen zu können. Sie bescheiden Anträge auf Beiordnung als Pflichtverteidiger nicht, obwohl die Voraussetzungen der Beiordnung vorliegen, stellen das Verfahren ein, um dann zu parlieren, eine nachträgliche Beiordnung nach Verfahrensbeendigung sei nicht zulässig.

Das Landgericht Dresden (3 Qs 06/06, StraFo 2006, 112) hat neben anderen Rechtsmittelgerichten dieser unzulässigen Vorgehensweise einen Riegel vorgeschoben und ausgeführt, dass eine rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers nach Verfahrensabschluss zwar unzulässig sei, dass davon aber eine Ausnahme zu machen sei, wenn der Beiordnungsantrag vor der Verfahrenseinstellung gestellt worden sei und die Beiordnungsvoraussetzungen vor der Verfahrenseinstellung vorlagen.

Der Pflichtverteidiger wurde demgemäß im Beschwerdewege nachträglich bestellt.

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