Der erste Strafsenat des BGH (1 StR 316/05 vom 07.03.2006) schiebt erneut die Frage der Überprüfung der Rechtmäßigkeit von TKÜs mehr oder weniger in den Verantwortungsbereich der Verteidiger bzw. der Angeklagten.
In obiger Entscheidung heißt es: Die Verwertbarkeit von Erkenntnissen aus einer Telekommunikationsüberwachungsmaßnhme zu Beweiszwecken muss der Tatrichter in der Hauptverhandlung nur dann prüfen, wenn der Angeklagte der Verwertung rechtzeitig widerspricht.
Ein weiterer Grund für Beschuldigte / Angeschuldigte / Angeklagte, sich keine Amateurverteidiger zu suchen, die das Geschäft nur hin und wieder und nebenbei betreiben.
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