29 Juni 2006

Keine Anwaltskosten für Widerspruchsverfahren bei Nichterforderlichkeit

Ein Wehrpflichtiger kann nach erfolgreichem Widerspruch gegen seinen Musterungsbescheid nicht notwendigerweise die Erstattung von Anwaltskosten verlangen. Dies entschied kürzlich die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Koblenz.

Die Erstattung von Anwaltskosten für ein Widerspruchsverfahren, so das Gericht, könne im Allgemeinen nur dann verlangt werden, wenn der Widerspruchsführer die Beauftragung eines Anwaltes für erforderlich halten durfte und es ihm nicht zumutbar gewesen sei, das Verfahren selbst zu führen. Diese Voraussetzungen seien im Falle des Klägers nicht gegeben. Dieser habe mit seinem Widerspruch erstmals geltend gemacht, seit seiner Kindheit an Asthma und Atembeschwerden zu leiden. Nachdem die Widerspruchsbehörde davon erfahren habe, habe sie den Kläger untersuchen lassen und sodann unverzüglich den Musterungsbescheid aufgehoben. Für den Kläger sei von Anfang an erkennbar gewesen, dass die Erkrankung geeignet sei, seine Tauglichkeit in Frage zu stellen. Daher sei es ihm auch zumutbar gewesen, zunächst selbst Widerspruch einzulegen, ein entsprechendes ärztliches Attest vorzulegen und abzuwarten, ob dem Widerspruch nicht abgeholfen wird. Der sofortigen Einschaltung eines Rechtsanwaltes habe es jedenfalls nicht bedurft.

Quelle: VG Koblenz

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