06 Juni 2006

OLG Saarbrücken und die guten Geister

Entgegen Burhoff und andren OLGen meint das OLG Saarbrücken, der Längenzuschlag auf die Terminsgebühr richte sich nicht nach dem in der Ladung festgesetzten Termin sondern nach dem tatsächlichen Beginn.

In dem Beschluss NStZ-RR 2006, 191, 192 wird ausgeführt: Es kann nicht Aufgabe des mit der Sachbearbeitung befassten Gerichts sein,noch vor Aufruf zur Sache fortlaufend Feststellungen zum Zeitpunkt des Erscheinens der Pflichtverteidiger zu treffen.

Ich meine, dass es Aufgabe des Gerichts ist, pünktlich zu beginnen und mich nicht wie einen dummen jungen ungeahnte Zeit warten zu lassen, um mir dann noch die Gebühren auf diese zweifelhafte Art und Weise zu kürzen.

Keine Kommentare:

 

kostenloser Counter

XING frisch gebloggt Newstin Piratenblogger Blog Top Liste - by TopBlogs.de