Ein Facharzt für Psychiatrie wird von einer Strafvollstreckungskammer beauftragt, ein psychiatrisches Prognosegutachten wegen der vorzeitigen Entlassung eines Mandanten abzugeben. Der Gutachter schließt sein schriftliches Gutachten mit dem Bemerken, dass er sich nicht in der Lage sieht, eine ausreichend valide prognostische Einschätzung abzugeben, denn eine Prognose setze Wissen über den Täter voraus, woran es in diesem Fall aber fehle. Zur Klarstellung erklärt der Gutachter noch, dass das nicht bedeutet, dass er den Mandanten als gefährlich einstuft.
Und dann der Schlußsatz: Die abschließende prognostische Beurteilung obliegt alleine der Strafvollstreckungskammer.
Da bedienen sich Juristen eines Psychiaters, um sich von diesem sagen zu lassen, dass er zu keiner Entscheidung kommt und es den Juristen obliegt, die Entscheidung zu treffen. Huhn - Ei und Steine statt Brot!
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