Der Heranwachsende ist gemeinsam mit einem Erwachsenen angeklagt, wobei der Erwachsene unter Bewährung steht. Der Erwachsene bekommt vom Hals einen Pflichtverteidiger, der Heranwachsende nicht, weil "er sich selbst verteidigen kann".
Dass die angeklagte Tat eine gemeinschaftliche, also gefährliche, Körperverletzung ist, bei der sich die beiden Angeklagten ihre jeweilige Tatbeteiligung gegenseitig aufs Auge drücken könnten, dass die Frage Jugend- oder Erwachsenenrecht zu klären ist und dass auch der Heranwachsende vorbelastet ist, interessiert den Geizhals leider überhaupt nicht.
Schade!
Und dann gab es heute noch Unterhalt, Schallschutz, Verkehr und Latten.
DEIN RECHT IST MEIN JOB
STRAFJURIST, bundesweite Strafverteidigung
3 Kommentare:
vielleicht hilft das: http://blog.strafrecht-online.de/2010/06/waffengleichheit-im-strafverfahren-hergestellt-durch-bestellung-eines-pflichtverteidigers/
Vgl. auch das LG Kassel (Verweis in einem Kommentar bei Burhoff, a.a.O.) sowie das OLG Brandenburg:
http://www.brandenburg.de/sixcms/media.php/4250/Microsoft%20Word%20-%201%20Ss%20046-01.pdf
Der Ausdruck "Igel in der Tasche" gefällt mir immer besser!
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