Schöffen müssen deutsche Sprache ausreichend beherrschen - Bundesrat beschließt Änderung des GerichtsverfassungsgesetzesQuelle: lexisnexis
In der Sitzung des Bundesrates am 09.07.2010 haben die Länder ein Gesetz zur Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes (BR-Drs. 398/10(B)) gebilligt. Danach dürfen das Schöffenamt zukünftig nur noch Personen ausüben, die die deutsche Sprache ausreichend beherrschen und daher der Hauptverhandlung folgen können.
Klingt selbstverständlich, war es bisher aber nicht.
Wohl noch nicht in das Bewußtsein der Politiker gedrungen ist das Problem der Schöffen, die zwar der deutschen Sprache mächtig sind, gleichwohl nichts verstehen oder nichts verstehen dürfen, weil der Vorsitzende ihnen seine Meinung aufs Auge drückt.
Ein wenig Erfrischung für meine Leser bei der Hitze.
DEIN RECHT IST MEIN JOB
STRAFJURIST, bundesweite Strafverteidigung
2 Kommentare:
"gleichwohl nichts verstehen oder nichts verstehen dürfen, weil der Vorsitzende ihnen seine Meinung aufs Auge drückt."
Solche Schöffen bieten keine Gewähr für ihre Unabhängigkeit. Ist das etwa keine Voraussetzung?
"Hauptverhandlung folgen können" bedeutet aber insbesondere, sich mit den §§ 212, 257b und 257c StPO vertraut zu machen. Deutschkenntnisse reichen da nicht aus.- Deshalb wirken Schöffen in der Hauptverhandlung wie Ministranten, die die Litugie nicht kennen.
Kommentar veröffentlichen