06 Juli 2010

Igel in der Tasche

Und wieder mal eine Amtsrichterin, die bei der Frage der Beiordnung eines Pflichtverteidigers so tut, als müsse sie die Gebühren aus der eigenen Tasche bezahlen.

Der Mandant steht unter Bewährung, acht Monate drohen im Nacken. Vorgeworfen wird ein Delikt mit einer Mindeststrafe von 3 Monaten, das angebliche Delikt soll begangen worden sein während der laufenden Bewährung, dass also im Falle einer Verurteilung in der Summe mehr als ein Jahr Freiheitsstrafe im Raum stände.

Gleichwohl wird die Beiordnung abgelehnt, weil angeblich das zuständige OLG eine Beiordnung nur bei der Gefahr des Widerrufs bei "mehrjährigen Freiheitsstrafen" voraussetzt. Quatsch.

Ok, hab ich halt auf Freispruch verteidigt - und bekommen.

Gegen den ablehneneden Beschluss bezüglich der Beiordnung gibt es trotzdem eine Beschwerde, wegen Fahrtkosten und Abwesenheitsgeldern. Schau mer ma.


DEIN RECHT IST MEIN JOB
STRAFJURIST, bundesweite Strafverteidigung
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7 Kommentare:

Detlef Burhoff hat gesagt…

sollte/dürfte Erfolg haben :-)

NEBGEN - rough justice hat gesagt…

Lieber Herr Kollege,
ich habe da mal einen dumme Frage:

In welchem Zusammenhang stehen Fahrkosten und Abwesenheitsgeld mit der Frage, ob beigeordnet wurde oder nicht?

Habe ich da womöglich jahrelang eine Geldquelle übersehen?

Gruß, C. Nebgen

NEBGEN - rough justice hat gesagt…
Dieser Kommentar wurde vom Autor entfernt.
Werner Siebers hat gesagt…

@rough justice Hallo, ja, fast immer bekommt der Freigesprochene bei auswärtigen Verteidigern weder Fahrtkosten noch Abwesenheitsgelder seines Verteidigers ersetzt.

Dem Pflichtverteidiger sind sie immer zu erstatten. Deshalb lasse ich mich auch immer beiordnen (wenn die Voraussetzungen vorliegen), egal, ob der Mandant selbst zahlt/zahlen kann.

Dem Freigesprochenen erspart man also, die Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder seines Verteidigers selbst zahlen zu müssen (Haftungsfalle!).

Anonym hat gesagt…

@ Werner Siebers

Dumme Frage: Bekommt der Pflichtverteidiger nicht eine geringere Vergütung als der Wahlverteidiger???

Werner Siebers hat gesagt…

In der regel ja, allerdings ist die Wahlverteidigergebühr eine Rahmengebühr, die denkbar auch unter der Pflichtverteidigervergütung angesiedelt sein könnte (Beispiel: Termin dauert nur fünf Minuten und es wird nur eine Urkunde verlesen).

Als Pflichtverteidiger darf ich beim Freispruch beides abrechnen, bekomme also die Wahlverteidigervergütung und darüber hinaus, als Pflichtverteidiger die Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder.

Anonym hat gesagt…

hätten sie das als pflichtverteidiger anders gemacht? ;-)

"Ok, hab ich halt auf Freispruch verteidigt - und bekommen."

 

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