Das Gericht sagt mir auch, warum es bettelt: Verjährung droht!
Gut, na und! Ist das mein Problem?
Und gut, dass ich keine schriftliche Vollmacht vorgelegt habe. Und wenn ich die ladungsfähige Anschrift der Mandantin wüsste, unterfiele sie der Verschwiegenheitspflicht.
Vielleicht freut sich die Mandantin bald - sehr sogar!
DEIN RECHT IST MEIN JOB
STRAFJURIST, bundesweite Strafverteidigung
7 Kommentare:
Da kommt doch bestimmt bald der Hinweis darauf, dass der Verteidiger schließlich Organ der Rechtspflege ist und derart renitentes Verhalten dem zuwider läuft... ;-)
1. Vielleicht nur höfliche Anfrage bevor vielleicht einschneidendere Maßnahmen wie Aussschreibung zur Fahndung erfolgen. Wenn Mandant dann am Flughafen festsitzt, heisst es dann, Gericht hätte doch bei Verteidiger Anschrift nachfragen können.
2. Für den Richter ist Verjährung eine billige Erledigungsnummer.
Gern gesehen, wenn es nicht um einen notorische Betrüger etc. handelt, den nun wirklich mal das Handwerk zu legen ist etc.
Für ihn ist es wichtig, Anstrengung zu unternehmen, die Sache nicht verjähren zu lassen. Anfrage beim Anwalt ist da zumindest erwartbar.
@kj: versuchte Anstiftung zum Geheimnisverrat?
Versuchte Anstiftung gibt es nicht, Ausnahme: § 30 I 1 StGB.
Natürlich gibt es den Versuch der Anstiftung, sie ist aber nicht immer strafbar.
Anstiftung zum Geheimnisverrat, klar da gibts nur Wegsperren mit anschliessender Sicherheits-verwahrung. Straflosen Tb. Analogieverbot. Wenn man den Pflichtverteidiger wegläßt, merkt das vielleicht keiner.
Das der Anfrager davon ausgeht, dass der Verteidiger weiss was Sache ist, und seinen Mandanten aufklärt und fragt, ob er sich der Sache stellt oder fangen läßt, ist ja sowieso eine Schutzbehauptung, oder?
Noch ein Grund, den Mandanten dringend davon abzuraten, sich ein DE-Mail Konto einzurichten oder am E-Brief teilzunehmen..
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