05 April 2012

Strafvereitelung für die Steuerfahnder?

Wenn jemand, z.B. ein Rechtsanwalt durch Akteneinsicht, davon weiß, dass gegen eine Person ein Haftbefehl existiert, der demnächst vollstreckt werden soll, und dann diese Person davor warnt, muss damit rechnen, dass die zuständige Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren einleitet, z.B. wegen Strafvereitelung oder Vollstreckungsvereitelung, wenn schon ein rechtskräftiges Urteil vorliegt.

Kommt das auch bei den Datenschnüfflern zum Tragen, die zur Zeit selbstauferlegtes "Schweizverbot" haben?

Für die drei zur Festnahme ausgeschriebenen deutschen Steuerfahnder sind die Schweizer Haftbefehle offenbar "nicht völlig überraschend" gekommen.Das sagte ein mit dem Fall vertrauter Spitzenbeamter der "Süddeutschen Zeitung". Die Steuerfahnder seien schon seit einiger Zeit nicht mehr in die Schweiz gereist, "um solche Risiken zu vermeiden". Sie hätten Kenntnis von den drei Rechtshilfeersuchen der Schweizer Bundesanwaltschaft gehabt und seien auch frühzeitig über die am 15. März in Bern erlassenen Haftbefehle informiert worden.
"Es ist unsere Fürsorgepflicht, die Fahnder zu schützen", erklärte der Beamte.
Quelle: newsticker

Wird wohl nichts passieren, denn § 258 StGB und die verwandten Normen schützen lediglich die deutsche Strafrechtspflege, so dass die Herrschaften ihr Geschäft, das manch einer als schmutzig ansehen könnte, wohl außerhalb der Schweiz weiter betreiben können.





DEIN RECHT IST MEIN JOB
STRAFJURIST, bundesweite Strafverteidigung

2 Kommentare:

kj hat gesagt…

Was soll das, in anderen Rechtskreisen ist Sex zwischen Menschen unterschiedlicher Religionen und die Beleidigung von Religionsstiftern ein schweres Verbrechen, ebenso wenn eine ethnische Bevölkerungsgruppe auf ihre Selbstbestimmungsrecht pocht.
Die deutsche Justiz muss nun auf solche ausländischen Rechtsansichten nun wirklich keine Rücksicht nehmen.

Werner Siebers hat gesagt…

Habe gehört, dass es bilaterale Vereinbarungen geben soll, die den einen oder anderen Staat durchaus dazu anhalten, auch auf "ausländische" Rechtsanwendungen Rücksicht zu nehmen.

 

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