22 Februar 2009

DNA-Identifizierungsverfahren und Ignoranz vieler Amtsgerichte

Es ist nicht nur bedauerlich sondern auch erschreckend, dass es noch immer Amtsgerichte gibt, bei denen offenbar die Anwendung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, insbesondere auch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, die DNA-Identifizierungsverfahren betreffend, schlicht verweigert wird.

So auch in einem aktuellen Verfahren beim Amtsgericht Halberstadt. Die Begründung ist rudimentär und falsch und setzt sich mit den notwendigen Voraussetzungen für den Erlass eines solchen Beschlusses nicht mit einem Wort auseinander.

Die Anordnung einer Maßnahme nach § 81 g StPO setzt voraus, dass wegen der Art oder Ausführung bereits abgeurteilter Straftaten, der Persönlichkeit des Verurteilten und sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass gegen ihn künftig erneut Strafverfahren wegen Straftaten von erheblicher Bedeutung zu führen sind.

Im Rahmen dieser Gefahrenprognose sind Umstände in den Abwägungsvorgang einzustellen, die gleichermaßen bei einer Sozialprognose für die Strafaussetzung zur Bewährung bestimmend sein können (BVerfGE 2 BvR 939/08, StV 2009, 1).

So ist zu beachten eine eventuelle Rückfallgeschwindigkeit oder die Tatsache, dass es zu keinem Rückfall gekommen ist, den Zeitablauf seit der früheren Tatbegehung, das Verhalten des Betroffenen während einer Haftzeit und in der Bewährungszeit und insbesondere die Bewertung der derzeitigen Lebensumstände.

Diesen Anforderungen entspricht die angefochtene Entscheidung nun auch beim besten Willen nicht. Sie beschränkt sich darauf, die begangenen und abgeurteilten Straftaten abstrakt anzureißen, irgendwelche auf den Einzelfall bezogenen weiteren Feststellungen werden schlicht unterlassen, es entsteht der Eindruck, dass sich das Gericht nicht einmal die Mühe gemacht hat, entsprechende Nachfragen zu halten und mehr oder weniger stumpf einen Antrag der Staatsanwaltschaft abgehakt hat.

Das war von den Schöpfern des Richtervorbehalts ganz sicher nicht gemeint, ein so handelndes Gericht stellt seine Existenzberechtigung in Frage.


Ob das so gewollt sein kann?

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