31 März 2010

Polizeilicher Anstifter - Dumpf fragt Backe

Das wollte der Herr Polizeihauptkommissar Dumpf aber nun genauer wissen, ob nämlich der Verdächtige Kalle zum Tatzeitpunkt sich tatsächlich als Patient in einer Klinik aufgehalten hat.

Deshalb rief Dumpf zunächst bei der Stationsärztin Dr. Schlau an und fragte mal so ganz platt, ob denn der Kalle sich im tatrelevanten Zeitraum dort in stationärer Behandlung befunden hat.

Stationsärztin Dr. Schlau wollte nicht so recht mit der Sprache raus und teilte mit, dass sie nichts sagen wolle, weil ihr das wohl ihre ärztliche Verschwiegenheitspflicht verbiete, das sei jedenfalls auch die Meinung des Justiziars der Klinik, immerhin ein Jurist.

Das wurmte Dumpf und er telefonierte sich weiter durch die Stationen und erfuhr, so dokumentierte er später, jedenfalls zwischen den Zeilen, dass der Verdächtige wohl in der relevanten Zeit in der Klinik war.

Auch das reichte ihm nicht und er unternahm dann eine -natürlich zuvor genehmigte- Dienstreise in die Klinik, um dort mit dem Justiziar Backe persönlich zu sprechen. Und dabei geschah dann aus seiner Sicht Folgendes:

Aufgrund seiner Argumentation konnte Dumpf den Justiziar Backe davon überzeugen, dass die Frage, ob der Verdächtige zu einem bestimmten Zeitraum Patient in der Klinik war, die ärztliche Schweigepflicht nicht zwingend tangiere!

Und dann hat Backe geredet und alles beantwortet, was Dumpf wissen wollte.

Wird spannend, was die Staatsanwaltschaft dazu sagen wird. Ich sehe aber schon den Einstellungsbescheid in dem Verfahren wegen der Verletzung von Privatgeheimnisse nach § 203 StGB gegen Dumpf und Backe vor mir, der ausführt, dass kein Vorsatz nachgewiesen werden kann, weil weder einem Polizeihauptkommissar noch einem Juristen als Justiziar einer Klinik zugemutet werden kann, zu wissen, was die ärztliche Schweigepflicht bedeutet und dass dazu auch die Tatsache gehört, ob jemand überhaupt Patient war oder nicht, insbesondere aber auch, ob er sich und wann stationär und weshalb in der Klinik befunden hat.

Es ging übrigens nicht um Mord oder ein anderes Kapitalverbrechen sondern um eine Körperverletzung und einen Diebstahl.

DEIN RECHT IST MEIN JOB
STRAFJURIST, bundesweite Strafverteidigung





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10 Kommentare:

Carlo hat gesagt…

Nur schade, dass der Justiziar - wie alle anderen Verwaltungsangestellten der Klinik - nach h.M.überhaupt nicht der ärztlichen Schweigepflicht unterliegt (die fallen auch nicht unter § 203 Abs. 3 S. 2 StGB).

Werner Siebers hat gesagt…

Unsinn, soweit es sich um Informationen handelt, die der ärztlichen Tätigkeit zuzuordnen sind, gilt bei pöffentlichen Kliniken (wie in diesem Fall) 203 II StGB, ansonsten § 203 III StGB.

Anonym hat gesagt…

naja auch jemand ins komaprügeln ist nur eine körperverletzung. es kommt doch wohl heute auch noch auf die schwere einer straftat an und die kann auch nicht durch angebliche schweigepflicht gemindert werden. ist der mandant nun unschuldiger für sie weil jemand geplappert hat und ihnen dadurch die arbeit erschwert?

Carlo hat gesagt…

Jeder Bedienstete eines öffentlichen Krankenhauses ein "Amtsträger" iSv § 11 StGB? Diese Ansicht haben Sie aber exklusiv für sich.

Werner Siebers hat gesagt…

Na ja, so ganz einsam bin ich wohl nicht. Ein beliebiger Großkommentar z.B.: "... wird man bei Krankenanstalten, soweit nicht bei staatlichen und kommunalen Krankenhäusern ohnehin Abs. 2 in Betracht kommt, auch das Verwaltungspersonal weitgehend als berufsmäßig tätige Gehilfen des Arztes ansehen können ..."

Anonym hat gesagt…

Es wäre ja auch ein erheblicher Wertungswiderspruch, wenn alle Ärzte zum Schweigen verdammt wären, das übrige Klinikpersonal, das zwangsläufig über die Patientenakten und den persönlichen Kontakt mit den Patienten über die gleichen Informationen verfügt wie die Ärzte, hingeen nicht zur Verschwiegenheit verpflichtet wäre.

Helmut Karsten hat gesagt…

Ich weis nicht, kommt es nicht darauf an, WARUM die Person 'DA' war. Gehen wir mal davon aus, dass es sich NICHT um ein Psycho-KZ ('tschuldigung, Bezirkskrankenhaus)handelt, sondern um ein normales Krankenhaus. Die bestätigende Aussage, dass ich 'DA' war, verletzt noch garnichts. Jeder kann mal krank werden. Wenn der Jura-Fuzzi des Krankenhauses nun sagen würde: "Herr Karsten war wegen Durchfall, oder Prellung des kleinen Fingers in stationärer Behandlung", dann ist das SCHON eine Verletzung meiner Rechte. Also, wenn die Klinik von vornherein erkennen lässt, um welche Art der Behandlung es sich handelte, sehe ich keinen Grund warum ich wegen der Verletzung klagen könnte. Irgendwo muss doch der gesunde Menschenverstand einsetzen....

Thomas S. hat gesagt…

Der sog. "gesunde Menschenverstand", oft auch am Stammtisch anzutreffen, ersetzt aber - zum Glück! - nicht das StGB.

Carlo hat gesagt…

Man kann Strafvorschriften nicht zur Vermeidung von "Wertungswidersprüchen" analog anwenden.

Und ein Justiziar ist eindeutig weder Amtsträger noch Gehilfe des Arztes (vgl. Münchener Kommentar zum StGB, § 203 Rn. 114: "Der Kreis der ärztlichen Gehilfen im Krankenhaus beschränkt sich im Übrigen auf die für das Behandlungsgeschehen sowie dessen Abrechnung und Kontrolle zuständigen Personen. Darüber hinaus sind Verwaltungsbedienstete und Verwaltungsleiter nicht erfasst, weil ihnen insoweit die unmittelbar unterstützende Funktion fehlt.").

In dem nicht näher genannten Kommentar von Herrn Siebers steht bei genauem Lesen ja auch nichts anderes ("... in Betracht kommt", "weitgehend").

Werner Siebers hat gesagt…

Kater Carlo und die Nebelgranaten:

Natürlich muss der Justiziar Auskunft darüber geben, was seinen Geschäftsbereich angeht. Die Schweigeverpflichtung des Arztes kann aber nicht dadurch umgangen werden, dass man den Justiziar in die Patientenakte des Arztes schauen lässt und mit dieser Umgehung an verbotene Informationen gelangt. Dass sich der Justiziar dadurch nicht nach § 203 StGB strafbar gemacht haben könnte, steht auf einem anderen Blatt.

Im Übrigen gehört schon die Information, ob jemand Patient ist zum durch die Schweigeverpflichtung geschützten Bereich.

 

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