Einen Oberstaatsanwalt juckt der Hafer. Offenbar genügt es ihm nicht, Beschuldigte ihrer gerechten Strafe zuzuführen, ihm scheint daran gelegen, mit übelster Stimmungsmache die Prozessbeteiligten negativ gegen Beschuldigte aufzuhetzen.
In einem Verfahren erhebt er Anklage insbesondere wegen der diversen einschlägigen Vorstrafen, um dann dem Gericht mitzuteilen, dass er wohl den falschen Bundeszentralregisterauszug gelsen habe und erst nach Anklageerhebung festgestellt habe, dass in Wirklichkeit keine Voreintragungen vorhanden sind - die Anklage wurde gleichwohl nicht zurückgenommen, obwohl er selbst anmerkt, dass ohne seinen "Irrtum" sonst eine Einstellung in Frage gekommen wäre.
In einer zweiten Sache begründet er einen Haftbefehlsantrag und eine Anklage mit schwerwiegenden Vorwürfen von Betäubungsmittelhandel im Kilobereich über viele Monate, um auf die Rüge, dass es sich dabei um nicht beweisbare Fantasien eines notorischen lügenden Kronzeugen handelt, mitzuteilen, diese Angaben seien von ihm lediglich "colorandi causa" im Haftbefehlsantrag und in der Anklage gemacht worden.
Nun schießt der gute Herr Oberstaatsanwalt nicht sich selbst sondern einen anderen Vogel ab und schwadroniert in einem Vermerk zur Anklage bei einem Angeklagten darüber, dass dieser einschlägig vorbestraft sei und auch dessen Angaben nicht glaubhaft seien, weil auch auf anderen Gebieten erhebliche Vorbelastungen vorliegen.
Blöd nur, dass der Strafregisterauszug blütenweiß ist, und der Herr Oberstaatsanwalt den Vorsatz seines Ignorierens der Grundsätze aus § 51 BZRG ( Ist die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden oder ist sie zu tilgen, so dürfen die Tat und die Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden.) auch noch dokumentiert, indem er schreibt:
Diese Verurteilung ist offenbar im BZR bereits getilgt! und:
Wie sich zwar nicht aus dem BZR-Auszug, aber aus ... ergibt ...
Welch Wunder bei Geldstrafen im untersten Breich, die deutlich über zehn Jahre zurückliegen.
Spannende Subsumtionsaufgabe für Referendare bezüglich der Frage nach der Verfolgung Unschuldiger im Rahmen der "Überverfolgung" bei geringerer Schuld, immerhin ein Verbrechenstatbestand.
Weiß wohl nur der Geier, was den Mann reitet.
DEIN RECHT IST MEIN JOB
STRAFJURIST, bundesweite Strafverteidigung