06 Januar 2010

Das gute alte Buch

Seite Jahren begebe ich mich fast immer nur mit meinem Laptop "bewaffnet" ins Gericht und belaste mich nicht mit irgendwelchen Kommentaren oder Akten.

Heute ging es um eine Raubanklage vor dem Schöffengericht, und mein Ziel war eine Einstellung nach § 153 a StPO, dafür musste ich natürlich zunächst von dem Verbrechenstatbestand herunterkommen.

Ich nahm dafür den 17. Band von BGHSt mit ins Gericht, um zum angebrachten Zeitpunkt daraus zur Frage der Zueignungsabsicht eine Passage vorzulesen. Der Weg zur Einstellung war plötzlich aufgezeigt und wurde letztlich auch beschritten.

Manchmal lohnt der Rückgriff auf das gute alte Buch, und das Vorlesen aus einem Band von BGHSt erzielt doch mehr Wirkung, als das Ablesen vom Bildschirm.


DEIN RECHT IST MEIN JOB
STRAFJURIST, bundesweite Strafverteidigung


4 Kommentare:

Anonym hat gesagt…

in solchen situationen ist es auch praktisch, wenn das medium weder abstürzen, noch plötzlich stromlos sein kann und so das wirkungsvolle zitat nicht verhindert wird.

.~. (textfreak auf papier _und_ bildschirm)

Anonym hat gesagt…

Noch mehr Eindruck macht es bei den Schöffen freilich, wenn man eine Entscheidung von Achtzehnhundertblumenkohl aus einem goldbeschlagenem RGSt-Band vorlesen kann. Auch ältere Strafrichter haben dann mitunter Tränen der Rührung in den Augen... ;-)

Werner Siebers hat gesagt…

Der "echte" Band BGHSt, immerhin ehemaliger Original-BGH-Bestand, machte auch schon gehörigen Eindruck.

RA Michael Langhans hat gesagt…

Na und wieviel Eindruck es wohl machen würde, die vollständige Sammlung mitzubringen ;) Aber ist sicher eine Überlegung wert, statt der schnöden Kopie öfter mal ein Original vor Gericht mitführen.

 

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