Sie meinte offenbar auch, höchst geschickt die aufgestellten Fettnäpfchen zu umgehen. Um so peinlicher jetzt das Ergebnis:
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts XYZ mit den Feststellungen aufgehoben.
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Das zulässige Rechtsmittel hat bereits mit der Verfahrensrüge Erfolg, mit der der absolute Rechtsbeschwerdegrund gemäß §§ 338 Nr. 7 StPO, 79 Abs. 3 S. 1 OWiG geltend gemacht wird ...
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Ein rechtfertigender Grund für die Fristüberschreitung im Sinne des § 275 Abs. 1 S. 4 StPO ist nicht ersichtlich, insbesondere nicht in den Akten dokumentiert.
Wer zuletzt lacht, ...
STRAFJURIST, bundesweite Strafverteidigung
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