02 April 2010

Kronzeuge oder Kronlügner

Und wieder einmal erdreistet sich eine Person, die von dem, was sie zu beurteilen hat, überhaupt keine Ahnung hat, zu versuchen, mir mein sauer verdientes Geld wegzunehmen: ein Bezirksrevisor.

In einem BTM-Verfahren, in der ein Kronzeuge erkennbar sein eigenes Gesäß retten wollte, habe ich dessen Lügengebilde zum Einsturz bringen können und einen Freispruch erreicht. Die geltend gemachten Gebühren will der Bezirksrevisor - natürlich - kürzen.

Bezüglich des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit ist bei solchen Verfahren festzustellen, dass zu dem dabei entscheidenden zeitlichen Aufwand nicht nur der gehört, den ein „Nichtstrafrechtler“, wie es ein Bezirksrevisor nun einmal sind, als Unwissender oberflächlich vermutet, weil er von der Materie keine Ahnung hat, sondern der tatsächlich aufgebrachte Gesamtaufwand, ohne diesen minutiös dokumentieren zu können.

Ein Bezirksrevisor weiß nun einmal nicht, welchen Aufwand es auch außerhalb dessen, was sich aus der Akte ergibt, bedeutet, einen Kronzeugen als Lügner zu entlarven und dann auch noch das Gericht dazu zu bewegen, daraus die Konsequenzen zu ziehen und bestenfalls dann sogar noch daran zu glauben, dass es von allein darauf gekommen ist, dass die Staatsanwaltschaft bei der Anklageerhebung vermutlich einem Lügner aufgesessen ist.

Zu solch einem dornigen Weg gehören Recherchen mannigfacher Art, man muss andere Personen oder deren Verteidiger ausfindig machen, die auch von dem Kronlügner zu Unrecht belastet wurden, man muss Gespräche führen und nachfragen, ob diese Lügerei in den anderen Verfahren auch nachgewiesen wurde oder ob man aufgrund der Lügerei möglicherweise gar keine Anklage erhoben hat und nach § 154 StPO oder ähnlichen Vorschriften verfahren ist.

Und dann muss man seine Kenntnisse höchst sensibel bei der Befragung des Kronlügners so unauffällig einfließen lassen, dass man – im Idealfall – erreicht, dass der Richter von sich aus meint, entdeckt zu haben, das der Kronzeuge ein Kronlügner ist und der Richter dann deshalb alleiniger spiritus rector des von der Verteidigung angestrebten Freispruchs ist.

All das ist bei der Bestimmung der Höhe einer Vergütung natürlich zu berücksichtigen; aber, das gebe ich zu, wie soll das jemand erkennen, der das, was er zu beurteilen hat, überhaupt nicht überblickt.


DEIN RECHT IST MEIN JOB
STRAFJURIST, bundesweite Strafverteidigung




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3 Kommentare:

Revisor hat gesagt…

Wenn Sie es von Anfang an kunstvoll darauf angelegt haben, dass nicht einmal der Richter merkt, dass die Erkenntnis vom lügenden Kronzeugen eigentlich von Ihnen ist, können Sie sich ja kaum beschweren, wenn der Bezirksrevisor es auch nicht merkt. Sie haben dann halt im Interesse Ihres Mandanten de facto auf eine höhere Vergütung verzichtet.

Conclusio: Sie sind ein Held der Gerechtigkeit, aber Ihr Gejaule über den Bezirksrevisor liegt neben der Sache.

Werner Siebers hat gesagt…

Gut, dass einer der Richtigen auf meine Provokation hereingefallen ist.

Vielleicht sollten Bezirksrevisoren im Sinne Gerechtigkeit auf einen Teil ihrer Vergütung verzichten, weil sie Vorgänge beurteilen, von denen sie keine Ahnung haben.

Helmut karsten hat gesagt…

Im Bezirk des LG-Bamberg, kann ich des Eindruckes einer neuen "SA" nicht wiedersprechen. § 154 wird laufend bei meinem Frustschläger angewandt. Es ist wie beim Football, wo die Spielzüge schon von vornherein durchgeplant sind. "Schlag den Karsten, bis er sich wehrt, dann klagen wir ihn an....! ...den Rest machen wir dann schon auf § 154!"
"Tatortaugenschein wird verweigert und dann kann er nicht beweisen, dass ER es war, der angegriffen wurde" Und schon hat man aus einem Opfer, den Täter gemacht. Es ist so (friggin`) einfach.
Man kann meinen Fall googeln.....

 

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