Polizeiliche Ermittlungsarbeit, diesmal POK Bu. aus Br. (Speziell für die Befürworter der These, dass Polizeibeamte Anklagen selbst verfassen sollten):
Der Mandant ist verdächtig, weil eine männliche Person aus einem Fahrzeug, das auf den Mandanten zugelassen ist, ausgestiegen sein soll und einen Fahrradfahrer ein wenig geschüttelt haben soll.
POK Bu. aus Br. lädt den Mandanten, auf den die Beschreibung durch das angebliche Opfer nicht so richtig passt, als Beschuldigten vor und bereitet auch den Vordruck "Beschuldigtenvernehmung" vor.
Dann kommt es zu folgendem Vermerk:
Im Vorgespräch gab er an, Halter des Fahrzeugs zu sein und das Fahrzeug am Vorfallstag gefahren zu haben.
Nach Belehrung teilte er mit, nichts aussagen zu wollen.
Ich hoffe für den Polizeibeamten, dass er -als POK- so schlecht ausgebildet ist, nicht verstanden zu haben, dass die unsäglichen "Vorgespräche" nichts weiter als unzulässige Aushorche ohne Belehrung sind, und er nicht den Beschuldigten wohlwissentlich in eine Falle gelockt hat, bevor er ihn belehrt.
Für den zweiten Fall möge er sich erwärmend bekleiden.
DEIN RECHT IST MEIN JOB
STRAFJURIST, bundesweite Strafverteidigung
2 Kommentare:
Der Polizist wollte doch nur den Halter als Zeugen befragen und der plauderte einfach drauf los, bevor er ihn belehren konnte. Ausserdem führt bei unserem höchsten Gericht selbst Androhung von Folter nicht zu einem Verwertungsverbot. OLG Dresden winkt auch vorsätzliches Umgehung des richterlichen Durchsuchungsbeschluss durch. Wir sind halt nicht in Amerika. Das weiss auch die Polizei. Und es gibt ja noch den Radfahrer als Zeuge
Vertraulichkeit des gesprochenen Wortes, Schutzräume wie private Wohnung, Polizeidienststellen, Telekommunikationsgeheimnis besonders auch für Journalisten, Seelsorgergespräche, Arzt-, Anwaltspraxen müssen erhalten bleiben.
Ohne Vertraulichkeit gibt es kein Vertrauen, wir würden einander nur noch misstrauen.
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