28 April 2010

Man kann es ja mal versuchen

§ 111 des Ordnungswidrigkeitengesetzes bestimmt, dass ordnungswidrig handelt, wer, wenn es berechtigt von einer staatlichen Stelle von ihm verlangt wird, Angaben verweigert oder unrichtige Angaben macht zu:

Vorname
Familienname
Geburtsname
Geburtsort
Geburtstag
Familienstand
Beruf
Wohnort
Adresse
Staatsangehörigkeit

Wenn diese Angaben bereits bekannt sind - was dann, wenn bereits Ermittlungen laufen, meist so ist -, müssen sie nicht wiederholt werden.

Manche Polizeibeamte aber auch Richter versuchen nicht selten, von den Betroffenen auch noch zu erfahren, was sie denn so verdienen, ohne deutlich zu machen, dass diese Angaben gerade nicht zu den "Pflichtangaben" gehören.

Also  aufpassen und nicht zu viel erzählen, die müssen nicht alles wissen!



DEIN RECHT IST MEIN JOB
STRAFJURIST, bundesweite Strafverteidigung
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1 Kommentar:

Anonym hat gesagt…

Wo ist das Problem, wenn der nach dem Verdienst und nicht nach dem Beruf fragt? Als Angeklagter ist man doch nicht zur Wahrheit verpflichtet und kann erzählen was man will. Bietet doch mehr Chancen als geschätzt zu werden.

 

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