Die Klage haben wir erhoben im März 2009, beim Sozialgericht Braunschweig. Der Sachverhalt ist einfach, zu entscheiden ist eine streitige Rechtsfrage. So weit, so gut.
Im Juni 2010 wird der Mandant, nenen wir ihn J.R. Ewing, ungeduldig und beschimpft uns, wie bei ihm üblich, wir hätten seine Sache verschlampt und würden nichts tun. Man kennt ihn so, er kann nicht anders.
Um ihn wieder ein wenig zu baldrianisieren, fragen wir beim Gericht nach dem Sachstand. Heute habe ich die Antwort in der Post, die ich dem Mandanten erst zuleiten werde, wenn die Außentemperaturen einen Herzinfarkt unwahrscheinlicher machen:
In dem Rechtsstreit
J.R. Ewing ./. Amt für langweilige Bearbeitung
ist die Sache für eine mündliche Verhandlung vorgesehen, welche voraussichtlich aber nicht vor 2012 stattfinden kann.
"Voraussichtlich 2012" heißt übersetzt "vermutlich 2013". Armer J.R.
DEIN RECHT IST MEIN JOB
STRAFJURIST, bundesweite Strafverteidigung
6 Kommentare:
Das ist doch gut. Vermutlich kann man dann alle Fälle zu dieser Rechtsfrage gemeinsam entscheiden, weil sich die Rechtslage dann schon wieder geändert hat ...
Man könnte dem Herrn empfehlen, sich beim Justizministerium zu erkundigen, ob man bei regulären Verfahrensverzögerungen von drei Jahren von der Bananenrepublik Deutschland als Schadensersatz kostenlose Bananenmilch nach Hause geliefert bekommt. Vielleicht gibt es ja eine EU-Gerichtspassagierrichtlinie mit entsprechenden Verpflegungsregularien...
Schönen Gruß vom Reichskammergericht: "Die Entscheidung wird in 80 Jahren Ihren Urenkeln zugestellt werden."
Was "effektiver Rechtsschutz" im Sinne von Art. 19 Abs. 4 GG bemißt sich nach der jeweiligen Kassenlage.
das ist die übliche antwort auf eine sachstandsanfrage; fehlt nur der freundliche zusatz "wir bitten, von weiteren sachstandsanfragen abzusehen"...
da ich derzeit ausschließlich im sozialrecht tätig bin und daher mittlerweile die erledigungszeiten der sozialgerichte kenne, lege ich mir die wiedervorlagen jedenfalls in arge- und rentensachen grds auf ein jahr später.
Und jetzt kommt der Antrag nach § 86 b II SGG oder kann die Sache tatsächlich so lange warten?
"Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. " Bei der Vorlage des Gerichts wird sich das doch vielleicht begründen lassen...
Es gibt auch einen Paragraph, das das Gericht sich damit beschäftigen muss, ob sein Verhalten nicht verfassungswidrig ist, so als Voraussetzung für eine Verfassungsbeschwerde. Hat beim Verwaltungsgericht mal zu einem schneller Terminierung verholfen.
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